Ein neuer Inhaber eines Betriebs oder Betriebteils tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
Steht nun einem Arbeitnehmer nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeit in dem neuen Betrieb eine Jubiläumszahlung zu, so bestimmt sich die Zahl der Dienstjahre grundsätzlich allein anhand der Zugehörigkeit zum aktuellen Betrieb.
Die Zugehörigkeit zum früheren Betrieb kann sich bei einem Betriebsübergang allenfalls dann auswirken, wenn auch der alte Arbeitgeber eine Jubiläumszahlung zugesichert hat.
Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck einer Jubiläumszahlung, die die Betriebstreue des Mitarbeiters honorieren soll. Eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern ist hiermit nicht zu vereinbaren.
Steht nun einem Arbeitnehmer nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeit in dem neuen Betrieb eine Jubiläumszahlung zu, so bestimmt sich die Zahl der Dienstjahre grundsätzlich allein anhand der Zugehörigkeit zum aktuellen Betrieb.
Die Zugehörigkeit zum früheren Betrieb kann sich bei einem Betriebsübergang allenfalls dann auswirken, wenn auch der alte Arbeitgeber eine Jubiläumszahlung zugesichert hat.
Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck einer Jubiläumszahlung, die die Betriebstreue des Mitarbeiters honorieren soll. Eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern ist hiermit nicht zu vereinbaren.
BAG, 26.09.2007 - Az: 10 AZR 657/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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