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Keine eigene Firmen-E-Mail für jedes Betriebsratsmitglied

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 14 Minuten

Der Anspruch auf Sachmittel nach § 40 Abs. 2 BetrVG steht ausschließlich dem Betriebsrat als Gremium zu. Ein einzelnes Betriebsratsmitglied kann gegenüber dem Arbeitgeber weder aus § 40 Abs. 2 BetrVG noch aus § 40 Abs. 1 BetrVG originär und unabhängig vom Gremium die Bereitstellung eines Sachmittels verlangen.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Ein Betriebsratsmitglied verlangte vom Arbeitgeber, ihm eine personalisierte E-Mail-Adresse einzurichten, mit der er auch außerhalb der Domain des Arbeitgebers kommunizieren kann. Er machte diesen Anspruch unmittelbar im eigenen Namen geltend, ohne vorherigen Beschluss des Betriebsrats. Andere, insbesondere freigestellte Mitglieder des Gremiums verfügten bereits über derartige Adressen. Der Streit ging damit nicht über die Ausstattung des Betriebsrats als solches, sondern über die Frage, ob ein einzelnes Mitglied einen eigenen, vom Gremium unabhängigen Sachmittelanspruch gegen den Arbeitgeber hat.

Besteht ein originärer Sachmittelanspruch des einzelnen Mitglieds?

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Die Norm vermittelt einen Anspruch nur dem Betriebsrat als Gremium, nicht dagegen originär und gremienunabhängig dem einzelnen Betriebsratsmitglied. Dies ergibt die Auslegung.

Maßgeblich ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang ergibt. Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie Gesetzesmaterialien und Entstehungsgeschichte ergänzen einander; Materialien und Systematik haben eine Indizwirkung für die zugrunde liegende Regelungskonzeption (vgl. BAG, 01.10.2025 - Az: 4 AZR 285/24; BAG, 20.08.2024 - Az: 3 AZR 286/23; BAG, 25.01.2024 - Az: 8 AZR 318/22).

Der Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG benennt zwar keinen konkreten Anspruchsinhaber, sondern nur den Arbeitgeber als Verpflichteten und ist insoweit offen. Die amtliche Überschrift „Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats“ spricht jedoch für eine alleinige Anspruchsinhaberschaft des Betriebsrats. Sie weicht nicht vom im Wortlaut angedeuteten Verständnis ab und kann daher ergänzend herangezogen werden (zur Berücksichtigung amtlicher Überschriften vgl. BFH, 25.07.2012 - Az: I R 101/10).

Die Entwicklung der Norm von § 36 BRG 1920 über § 42 des Regierungsentwurfs zum BetrVG 1952 (BT-Drs. 1546), § 39 BetrVG 1952, § 40 BetrVG 1972 (BT-Drs. VI/1786) bis zur Fassung durch das BetrVG 2001 (BT-Drs. 14/5741) zeigt, dass der Gesetzgeber ausschließlich kollektive Ansprüche des Betriebsrats geregelt hat. Bereits § 42 BetrVG-E enthielt einen Erforderlichkeitsmaßstab im Verhältnis zu den Aufgaben des Betriebsrats und verdeutlichte damit den Bezug zum Gremium. Die spätere Gliederung in zwei Absätze erfolgte ohne inhaltliche Änderung. Anhaltspunkte für eine Abkehr von der gremienbezogenen Ausrichtung bestehen nicht. Die Gesetzesbegründung zum BetrVG 2001 bezieht die Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnik ausdrücklich auf den Betriebsrat.

Was ergibt die Binnensystematik des § 40 BetrVG?

Der Arbeitgeber hat für Kosten, Sachaufwand und Büropersonalbedarf des Betriebsrats aufzukommen, jedoch nur, soweit diese für die Erledigung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sind (vgl. BAG, 25.09.2024 - Az: 7 ABR 37/23; BAG, 07.02.2024 - Az: 7 ABR 8/23; zu § 40 Abs. 2 BetrVG: BAG, 20.04.2016 - Az: 7 ABR 50/14). Der Betriebsrat darf den Arbeitgeber nur mit Kosten belasten, die er der Sache nach für angemessen halten darf, und hat sie auf das notwendige Maß zu beschränken (BAG, 23.06.2010 - Az: 7 ABR 103/08). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BAG, 17.11.2021 - Az: 7 ABR 27/20; BAG, 18.07.2012 - Az: 7 ABR 23/11).

Im Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1 BetrVG können auch Kosten einzelner Mitglieder erstattungsfähig sein, soweit sie im Rahmen und in Erfüllung von Betriebsratsaufgaben entstehen (vgl. BAG, 24.10.2018 - Az: 7 ABR 23/17; BAG, 28.08.1991 - Az: 7 ABR 46/90). Dies begründet aber keine eigenständigen, vom Gremium unabhängigen Aufwendungen. Der Erstattungsanspruch leitet sich vielmehr entweder aus einem Betriebsratsbeschluss ab, etwa der Entsendung zu einer Schulung (vgl. BAG, 25.10.2023 - Az: 7 AZR 338/22) oder der Beauftragung eines Rechtsanwalts (vgl. BAG, 08.03.2023 - Az: 7 ABR 10/22), oder es handelt sich um Kosten, die dem Mitglied infolge der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener Aufgaben entstehen, etwa Kinderbetreuungs- oder Reisekosten (vgl. BAG, 16.01.2008 - Az: 7 ABR 71/06). Auch das Mitglied ist zur Beschränkung der Kosten auf das notwendige Maß verpflichtet (vgl. BAG, 25.05.2005 - Az: 7 ABR 45/04; ErfK/Koch, 26. Aufl., BetrVG § 37 Rn. 3).

Eine Ausnahme wurde nur dort zugelassen, wo die Interessen des Mitglieds erkennbar diametral denen des Gremiums entgegenstehen und ein Beschluss „zu seinen Gunsten“ von vornherein ausgeschlossen erscheint. Dies betrifft die Kosten der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Verteidigung in einem vom Betriebsrat betriebenen Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG (vgl. BAG, 19.04.1989 - Az: 7 ABR 6/88).

Die Ausstattung einzelner Mitglieder mit Sachmitteln ist damit nicht vergleichbar:

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG kann der Betriebsrat Erstattung verursachter Kosten verlangen, während der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG den Sachaufwand „zur Verfügung zu stellen“ hat und die hierzu erforderlichen Handlungen selbst vorzunehmen sind.

Die Erforderlichkeit der Ausstattung bemisst sich nach der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats als Gremium und bedarf der koordinierten Planung und Abwägung innerhalb des Gremiums (vgl. Gottier, jurisPR-ArbR 35/2025 Anm. 4). Entsprechend können sich eine Minderheitsfraktion und deren Mitglieder nicht darauf berufen, die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten sei nicht erforderlich (vgl. BAG, 29.04.2015 - Az: 7 ABR 102/12).

Ein originärer Anspruch mit eigenem Beurteilungsspielraum würde die Gefahr divergierender Ansprüche begründen. Der Arbeitgeber sähe sich uneinheitlichen Anforderungen einzelner Mitglieder und zahlreichen gerichtlichen Verfahren ausgesetzt, ohne dass ein geordneter Dialog mit dem Gremium möglich wäre. Eine bessere Prozessökonomie ergibt sich daraus nicht. Auseinandersetzungen über die erforderliche Ausstattung sind innerhalb des Gremiums auszutragen und nicht mittelbar mit dem oder „über“ den Arbeitgeber (vgl. GK-BetrVG/Weber/Wietfeld, 13. Aufl., § 40 Rn. 141).

Ein Ausnahmefall gegenläufiger Interessen liegt bei Meinungsverschiedenheiten über die zur Aufgabenwahrnehmung erforderliche Ausstattung nicht vor. Die Interessen von Betriebsrat und Mitglied sind insoweit nicht typischerweise gegenläufig. Solchen Fällen trägt das Mehrheitsprinzip des § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Rechnung. Auch die Befürchtung, der Betriebsrat könnte einem Mitglied erforderliche Sachmittel vorenthalten, wäre eine Streitigkeit innerhalb des Gremiums und begründete keine Ansprüche gegen den Arbeitgeber.


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BAG, 25.06.2026 - Az: 7 ABR 27/25

ECLI:DE:BAG:2026:250626.B.7ABR27.25.0

Vorgehend: LAG Niedersachsen, 25.04.2025 - Az: 17 TaBV 62/24


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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