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Einigungsstellenverfahren: Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Einigungsstellenverfahren setzt keine an ihn adressierte Rechnung voraus.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kostenfreistellungsanspruch eines Betriebsrats gegen den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG entsteht - soweit er erforderliche Kosten betrifft - als Befreiungsanspruch iSv. § 257 Satz 1 BGB grundsätzlich mit Eingehen der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist. Er ist demnach regelmäßig nicht daran gebunden, dass der Betriebsrat im Wege einer an ihn adressierten Rechnung in Anspruch genommen wird.

Zwar mag das Fehlen einer derartigen Inanspruchnahme - ggf. auch unter Hinzuziehung weiterer Einzelfallumstände - darauf schließen lassen, dass der Gläubiger von seiner Zahlungsforderung Abstand genommen hat. In solch einem Fall kommt dem Betriebsrat aber schon mangels angefallener Kosten kein Freistellungsanspruch zu.

Von einer solchen Sachlage kann aber gerade nicht - etwa im Sinne der Regelannahme eines Verzichts oder Erlasses - ausgegangen werden, wenn ein vom Betriebsrat beauftragter Gläubiger seine Forderung nicht an diesen richtet, sondern mittels einer an den Arbeitgeber adressierten Rechnung erhebt.

Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber die Leistung verweigern kann, wenn der Betriebsrat die Kosten, von denen er Freistellung erstrebt, nicht ausreichend nachweist, gebietet es nicht, eine an den Betriebsrat gerichtete Kostennote als eigenständiges anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal des Befreiungsanspruchs zu verlangen.

Zwar vermag der Betriebsrat der Obliegenheit eines Nachweises der erstattungsfähigen Kosten typischerweise nur nachzukommen, wenn ihm eine Rechnung gestellt worden ist, die im Zweifel auch nur er valide überprüfen kann. Entsprechend bietet sich eine Rechnungsstellung an den Betriebsrat schon aus Praktikabilitätsgründen an.

Das Fehlen einer an ihn gerichteten Rechnung zu diesem Zweck führte aber nur zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers und beträfe nicht die Entstehung des Kostenfreistellungsanspruchs „an sich“.

Sollte der einzelfallbezogenen (und im Übrigen die dortige Anspruchsabweisung nicht allein tragenden) Aussage einer früheren Senatsentscheidung Gegenteiliges zu entnehmen sein, wird hieran nicht festgehalten.


BAG, 08.03.2023 - Az: 7 ABR 10/22

ECLI:DE:BAG:2023:080323.B.7ABR10.22.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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