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Bußgeldverfahren: Verteidiger hat Anspruch auf komplette Messreihe

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Dem Verteidiger eines Betroffenen im Bußgeldverfahren ist auf Antrag die vollständige Messreihe eines standardisierten Messverfahrens zur Verfügung zu stellen, nicht nur ein vom Gericht vorausgewählter Ausschnitt. Weder der Auswertungsaufwand noch Datenschutzgründe stehen dem entgegen.

Welchen Umfang hat der Akteneinsichtsanspruch?

Im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeits- oder Abstandsmessung stellt sich regelmäßig die Frage, in welchem Umfang dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger Einsicht in die Messdaten zu gewähren ist. Wird ein standardisiertes Messverfahren eingesetzt, kommt diesem eine besondere Beweisbedeutung zu: Das Gericht darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit des Messergebnisses verlassen, ohne die einzelnen Messschritte im Detail zu überprüfen. Diese Erleichterung für die Bußgeldbehörde bewirkt zugleich eine faktische Beweislastumkehr zulasten des Betroffenen, da dieser nunmehr konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vortragen muss, um die Standardisierung zu erschüttern.

Der Anspruch auf Herausgabe der Messdaten ergibt sich aus § 46 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO. Da der Betroffene zur Erschütterung des standardisierten Messverfahrens konkrete Einwendungen gegen die Messung vorbringen muss, setzt dies notwendig voraus, dass ihm eine vollständige Überprüfung der Messung möglich ist. Dies wiederum erfordert Zugang zu sämtlichen vorhandenen Daten, insbesondere zur gesamten Messreihe. Eine Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten liegt bereits dann vor, wenn dem Betroffenen die für eine wirksame Prüfung erforderlichen Informationen vorenthalten werden. Ohne Herausgabe der entsprechenden Daten wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Darf das Gericht eine Vorauswahl treffen?

Eine Begrenzung der herauszugebenden Datensätze - etwa auf fünf oder acht weitere Messungen aus der Messreihe - ist nicht statthaft. Der Betroffene muss die Messreihe selbst sichten können, um eigenständig zu beurteilen, welche anderen Messungen er zum Beleg von Fehlern in seiner eigenen Messung heranziehen möchte. Eine Vorauswahl durch das Gericht, etwa durch Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl anderer Messungen oder auf Messungen an bestimmten Positionen der Messreihe, stellt eine weitere Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten dar. Andere Messungen würden dadurch von vornherein aus der möglichen Beweisführung ausgenommen, ohne dass sie zuvor hätten geprüft werden können.


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AG Köln, 21.06.2023 - Az: 805 OWi 96/23 [b]


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Simon, Mecklenburg Vorpommern