Im Bußgeldverfahren hat die Verteidigung einen Anspruch auf Herausgabe der vollständigen Messunterlagen einschließlich Tuff-Datei, Softwaretoken und Passwort - auch bei einem standardisierten Messverfahren. Wird dieser Zugang verweigert, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da eine sachgerechte Verteidigung nur bei vollständiger Auswertbarkeit der Messung möglich ist.
Der Antrag war begründet. Nach § 46 OWiG i.V.m. § 147 StPO steht der Verteidigung ein Recht auf Akteneinsicht zu, das sich auch auf die zur Überprüfung einer Messung erforderlichen digitalen Unterlagen erstreckt. Dazu zählen im vorliegenden Fall die Tuff-Datei, der Softwaretoken und das Passwort der Messung.
Die Verweigerung der Herausgabe dieser Unterlagen würde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass der Betroffene tatsächlich in der Lage ist, sich gegen den erhobenen Vorwurf zu verteidigen. Dies umfasst das Recht, konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der Messung zu erheben.
Auch bei einem standardisierten Messverfahren entfällt der Herausgabeanspruch nicht. Die Einordnung einer Messung als standardisiertes Verfahren führt zwar grundsätzlich zu Erleichterungen in der Beweisführung der Behörde, entbindet den Betroffenen jedoch nicht davon, im Einzelfall konkrete Einwendungen gegen die Messung vorzubringen. Um solche Einwendungen überhaupt formulieren zu können, ist eine Auswertung der Messung erforderlich, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines von der Verteidigung beauftragten Sachverständigen. Diese Auswertung setzt wiederum voraus, dass die entsprechenden Daten und Zugangsmittel - hier die Tuff-Datei, der Softwaretoken und das Passwort - der Verteidigung tatsächlich zugänglich gemacht werden.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Gegenstand des Verfahrens war ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG, gerichtet auf die Verpflichtung der Bußgeldbehörde, der Verteidigung bestimmte Unterlagen zu einer Geschwindigkeitsmessung zur Verfügung zu stellen. Konkret verlangte die Verteidigung Einsicht in die sogenannte Tuff-Datei, den Softwaretoken sowie das Passwort der Messung.Der Antrag war begründet. Nach § 46 OWiG i.V.m. § 147 StPO steht der Verteidigung ein Recht auf Akteneinsicht zu, das sich auch auf die zur Überprüfung einer Messung erforderlichen digitalen Unterlagen erstreckt. Dazu zählen im vorliegenden Fall die Tuff-Datei, der Softwaretoken und das Passwort der Messung.
Die Verweigerung der Herausgabe dieser Unterlagen würde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass der Betroffene tatsächlich in der Lage ist, sich gegen den erhobenen Vorwurf zu verteidigen. Dies umfasst das Recht, konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der Messung zu erheben.
Auch bei einem standardisierten Messverfahren entfällt der Herausgabeanspruch nicht. Die Einordnung einer Messung als standardisiertes Verfahren führt zwar grundsätzlich zu Erleichterungen in der Beweisführung der Behörde, entbindet den Betroffenen jedoch nicht davon, im Einzelfall konkrete Einwendungen gegen die Messung vorzubringen. Um solche Einwendungen überhaupt formulieren zu können, ist eine Auswertung der Messung erforderlich, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines von der Verteidigung beauftragten Sachverständigen. Diese Auswertung setzt wiederum voraus, dass die entsprechenden Daten und Zugangsmittel - hier die Tuff-Datei, der Softwaretoken und das Passwort - der Verteidigung tatsächlich zugänglich gemacht werden.
AG Landsberg/Lech, 04.04.2017 - Az: 3 OWi 97/17
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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