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Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses für einen Wettbewerber des Arbeitgebers tätig wird, verletzt seine Rücksichtnahmepflicht erheblich und kann in der Regel ohne vorherige Abmahnung außerordentlich gekündigt werden. Die Konkurrenztätigkeit darf aus einer Gesamtschau von Indizien abgeleitet werden, wenn diese einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begründen. Ein Schwebezustand nach einer mündlichen Kündigung entlastet den Arbeitnehmer nur, wenn die Wettbewerbstätigkeit gerade durch diese Kündigung ausgelöst wurde.

Welche Pflichten bestehen während des laufenden Arbeitsverhältnisses?

Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers untersagt. Das folgt aus der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich des Arbeitgebers keine Dienste und Leistungen Dritten anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen.

Verboten ist sowohl die Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen als auch die Unterstützung eines Wettbewerbers des Arbeitgebers. Bloße Vorbereitungshandlungen erfüllen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht. Die Schwelle zur verbotenen Wettbewerbstätigkeit ist erst überschritten, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich für den Wettbewerber tätig wird.

Wann rechtfertigt Konkurrenztätigkeit eine fristlose Kündigung?

Eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. Es handelt sich in der Regel um eine erhebliche Pflichtverletzung. Eine vorhergehende Abmahnung ist bei unerlaubter Konkurrenztätigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses in der Regel entbehrlich (vgl. BAG, 16.08.1990 - Az: 2 AZR 113/90).

Allgemein bedarf es nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keiner Abmahnung, wenn die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass schon ihre erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar ist. Das muss auch für den Arbeitnehmer erkennbar sein (BAG, 20.05.2021 - Az: 2 AZR 596/20). Das gilt umso mehr, wenn die Position ein besonderes Maß an Vertrauen voraussetzt.

Vorliegend betraf dies einen Disponenten, der eigenverantwortlich Touren vergibt, auch an Drittunternehmen. Ihm musste klar sein, dass dem Arbeitgeber auch eine erstmalige Konkurrenztätigkeit nicht zumutbar war.

Wie wird Konkurrenztätigkeit bewiesen?

Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheiden die Tatsacheninstanzen unter Berücksichtigung des gesamten Verhandlungsinhalts und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung, ob sie eine tatsächliche Behauptung für wahr erachten. Die Beweiswürdigung muss vollständig, widerspruchsfrei und umfassend sein. Mögliche Zweifel müssen überwunden, aber nicht völlig ausgeschlossen werden. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

Wird ein Vortrag mittels Indizien bewiesen, ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Hilfstatsachen die Wahrheit der Haupttatsache belegen, ihre Richtigkeit unterstellt. Die maßgebenden Umstände sind vollständig und verfahrensrechtlich einwandfrei zu ermitteln, und alle Beweisanzeichen sind erschöpfend zu würdigen (vgl. BAG, 25.04.2018 - Az: 2 AZR 611/17). Ein sogenannter Vollbeweis durch unmittelbare Beweismittel ist danach nicht erforderlich.


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LAG Köln, 24.08.2022 - Az: 11 Sa 287/22

ECLI:DE:LAGK:2022:0824.11SA287.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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