Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.170 Anfragen

Rabatt-Schwindel am Prime Day: Wenn der „Streichpreis“ nichts über den echten Preis verrät

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer gegenüber Verbrauchern mit einer Preisermäßigung wirbt, muss den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben. Dies gilt auch dann, wenn zusätzlich eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder ein mittlerer Verkaufspreis genannt wird, sofern die Werbung insgesamt den Eindruck einer Preissenkung erweckt; ein Verstoß ist unlauter und kann von qualifizierten Verbraucherverbänden mit der Unterlassungsklage verfolgt werden.

Welche Pflicht begründet § 11 Abs. 1 PAngV?

Wer verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern einen Gesamtpreis anzugeben, muss bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis nennen, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Die Vorschrift dient der Umsetzung der Preisangabenrichtlinie, deren Ziel ein hohes Verbraucherschutzniveau und eindeutige Information über Preise und die Methoden zur Berechnung bekanntgegebener Ermäßigungen ist.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie so auszulegen, dass eine Preisermäßigung, die der Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage zur Hervorhebung der Vorteilhaftigkeit des Preises bekanntgibt, auf Grundlage des „vorherigen Preises“ im Sinne von Art. 6a Abs. 2 zu bestimmen ist (vgl. EuGH, 26.09.2024 - Az: C-330/23).

Wann liegt eine „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ vor?

Maßgeblich ist die Wahrnehmung eines normal informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers. Entscheidend ist nicht, ob tatsächlich eine Preisermäßigung stattgefunden hat, sondern ob die Werbung nach der Verbrauchererwartung den Eindruck einer solchen erweckt. Es ist nicht erforderlich, dass der bisherige Preis oder ein bestimmter Ermäßigungsfaktor genannt wird (vgl. BGH, 15.12.1999 - Az: I ZR 159/97).

Die Gegenüberstellung von Preisen, insbesondere unter Verwendung durchgestrichener Referenzpreise, ist ein typisches Mittel der Preissenkungswerbung. Eine nicht ausdrücklich anderweitig erläuterte Streichpreiswerbung wird daher regelmäßig als Bekanntgabe einer Preisermäßigung verstanden (vgl. BGH, 05.11.2015 - Az: I ZR 182/14).

Wie ist die Preissenkungswerbung vom bloßen Fremdpreisvergleich abzugrenzen?

Anders liegt es, wenn lediglich auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers Bezug genommen wird. Ob eine Werbung nach der Verbraucherwahrnehmung ein bloßer Fremdpreisvergleich, eine Eigenpreissenkung oder eine Kombination beider darstellt, ist anhand der konkreten Gestaltung der Werbung zu beurteilen. Dabei sind insbesondere das werbliche Umfeld und die sonstigen Gestaltungsmerkmale zu berücksichtigen.

Vorliegend wurden die Angebote im Rahmen einer bekannten Rabattaktion eines Online-Marktplatzes beworben. Der Durchschnittsverbraucher erwartet bei einer solchen Aktion besonders günstige Preise im Vergleich zu den zuvor geforderten Preisen. Diese Erwartung wurde durch rot hervorgehobene Prozentangaben („minus 19 %“, „-3 %“) sowie durch Überschriften wie „Angebot“ der Aktion verstärkt. Eine reine Gegenüberstellung der Preisempfehlung des Herstellers mit dem geforderten Preis liegt in einem solchen Umfeld nicht vor, sondern eine Kombination aus Fremdpreisvergleich und Eigenpreissenkungswerbung.

Genügen UVP oder ein mittlerer Verkaufspreis als Referenzpreis?

Bei einer Kombination aus Fremdpreisvergleich und Eigenpreissenkungswerbung ist als Referenzpreis der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage anzugeben. Nur so wird der Verbraucher eindeutig über die Preise und die Methoden zur Berechnung der bekanntgegebenen Ermäßigung informiert.

Ein „mittlerer Verkaufspreis“, den Kunden für ein Produkt auf einer Plattform gezahlt haben, ist nicht der in der Preisangabenverordnung vorgesehene Referenzpreis. Er stellt einen rein rechnerisch ermittelten Wert dar und genügt den Anforderungen an eine eindeutige Information nicht. Gleiches gilt für die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, wenn die Werbung insgesamt als Preissenkung durch den Händler verstanden wird.

Können Zusätze wie „UVP“ oder Hinweise hinter einem Informationssymbol das Verständnis ändern?

Der Zusatz „UVP“ sowie Erläuterungen, die erst bei Mouse-over über ein Informationssymbol erscheinen, lenken das Verbraucherverständnis nicht zuverlässig in eine andere Richtung. Viele Verbraucher nehmen solche Zusätze nicht wahr. Selbst bei Wahrnehmung ergibt sich daraus nicht mit hinreichender Klarheit, dass ausschließlich ein Vergleich mit der Herstellerempfehlung oder einem Durchschnittspreis vorliegt und keine Preissenkung des Händlers angekündigt wird. Das werbliche Umfeld spricht regelmäßig für das Gegenteil.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich?

Wird die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage nicht erfüllt, verstößt die Werbung gegen § 11 PAngV. Das öffentliche Zugänglichmachen einer solchen Werbung verstößt zugleich gegen §§ 5a Abs. 1 und 3, 5b Abs. 4 UWG und ist unlauter, da dem Verbraucher unionsrechtlich geforderte wesentliche Informationen vorenthalten werden.

Daraus folgt ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1 UWG, der von einem qualifizierten Verbraucherverband geltend gemacht werden kann, der in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Ist die zugrunde liegende Abmahnung berechtigt, besteht zudem nach § 13 Abs. 3 UWG ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.


LG München I, 14.07.2025 - Az: 4 HK O 13950/24


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Die Welt online 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.277 Bewertungen)

Sehr schnelle Bearbeitung. Habe schön öfter über die Plattform Anwälte beauftragt und war immer zufrieden.
Verifizierter Mandant
Antwort war sehr schnell und kompetent.
Verifizierter Mandant