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Erziehungsurlaub mit Minijob: Anspruch auf Weihnachtsgeld bleibt erhalten

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Übt eine Angestellte des öffentlichen Dienstes während ihres Erziehungsurlaubs beim selben Arbeitgeber ihre bisherige Tätigkeit im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV aus, bleibt ihr Anspruch auf eine Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (Zuwendungs-TV) unberührt. Die Aufnahme einer solchen geringfügigen Tätigkeit führt insbesondere nicht dazu, dass der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und der darauf aufbauende Zuwendungs-TV auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung mehr finden.

Mit der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub ruht das bestehende Arbeitsverhältnis der Angestellten. Dieses Ruhen führt jedoch nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auf das ruhende Arbeitsverhältnis findet der BAT - und damit auch der Zuwendungs-TV - nach ständiger Rechtsprechung weiterhin Anwendung. Wird während des Erziehungsurlaubs eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber vereinbart - sei es durch bloße Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit oder durch Begründung eines eigenständigen Beschäftigungsverhältnisses -, wird das ruhende Hauptarbeitsverhältnis dadurch nicht beendet. § 3 Buchst. n BAT, der geringfügig Beschäftigte vom Geltungsbereich des BAT ausschließt, greift in dieser Konstellation nicht zu Lasten des ruhenden Hauptarbeitsverhältnisses.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für Gesetze geltenden Auslegungsregeln. Maßgeblich sind zunächst der Tarifwortlaut und der damit verbundene Sinn und Zweck, ergänzt um den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, soweit er in den tariflichen Normen Niederschlag gefunden hat, sowie der tarifliche Gesamtzusammenhang. Nur wenn diese Kriterien zu keinem zweifelsfreien Ergebnis führen, können weitere Gesichtspunkte wie Entstehungsgeschichte oder praktische Tarifübung herangezogen werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

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Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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