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Kündigung nach Abberufung des Geschäftsführers - Wann Geschäftsführer plötzlich unter das Kündigungsschutzgesetz fallen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Ausnahme vom allgemeinen Kündigungsschutz für Organmitglieder gilt nur, solange die Organstellung bei Zugang der Kündigung noch besteht. Wird die Kündigung erst nach der Abberufung zugestellt, ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, sofern dem Geschäftsführer ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt. Die Kündigung bedarf dann der sozialen Rechtfertigung.

Geschäftsführer und der Kündigungsschutz

Geschäftsführer einer GmbH sind nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG vom allgemeinen Kündigungsschutz des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes ausgenommen. Streitig war im zu entscheidenden Fall, ob diese Ausnahme auch dann eingreift, wenn die Gesellschaft die Kündigung erst ausspricht, nachdem die Organstellung bereits durch Widerruf der Bestellung beendet wurde. Konkret war die Bestellung eines Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss widerrufen worden und die Kündigung des zugrunde liegenden Vertrags erst mehrere Monate danach zugegangen.

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Die Vorschrift beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes. Organvertreter sind allein aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung ausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob das Rechtsverhältnis nach den Besonderheiten des Einzelfalls als Arbeitsverhältnis anzusehen wäre (vgl. BAG, 21.09.2017 - Az: 2 AZR 865/16).

Die Vorschrift findet Anwendung, wenn die organschaftliche Stellung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch besteht (vgl. BAG, 20.07.2023 - Az: 6 AZR 228/22; BAG, 27.04.2021 - Az: 2 AZR 540/20). Ein Wegfall der Organstellung erst nach Zugang der Kündigung wirkt sich auf die Anwendbarkeit grundsätzlich nicht aus. Geht die Kündigung hingegen zu einem Zeitpunkt zu, in dem die Organstellung nicht mehr besteht, ist § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht anwendbar. Ausreichend, aber auch notwendig für die Anwendbarkeit ist daher, dass die Kündigungserklärung dem zur Vertretung berufenen Organmitglied spätestens zeitgleich mit der Abberufungserklärung zugeht (vgl. BAG, 23.02.2017 - Az: 6 AZR 665/15).

Maßgebend für die Gesetzesauslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Er erschließt sich aus Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie Gesetzesmaterialien und Entstehungsgeschichte, wobei Materialien und Systematik Indizwirkung zukommt (vgl. BAG, 01.10.2025 - Az: 4 AZR 285/24).

Der Wortlaut ließe zwar auch eine andere Auslegung zu (vgl. BAG, 21.09.2017 - Az: 2 AZR 865/16). Die Formulierung „berufen ist“ steht jedoch in der Gegenwartsform und nimmt auf einen tatsächlich bestehenden Ist-Zustand Bezug. Sie knüpft nicht daran an, dass das Organ einmal zur Vertretung berufen war. Die Beschränkung des Geltungsbereichs ist damit zeitlich an das Bestehen der Organstellung geknüpft.

Die Herausnahme aus dem Kündigungsschutz hat einen ausschließlich personalen Bezug. Der Wortlaut nimmt eine Personengruppe, nicht ein bestimmtes Rechtsverhältnis aus. Die im Schrifttum vertretene Gegenauffassung, nach der die Norm unabhängig vom Zeitpunkt der Beendigung der Organstellung Kündigungen des zugrunde liegenden Anstellungsverhältnisses erfasse, findet im Wortlaut keine Stütze (vgl. KR/Kreutzberg-Kowalczyk 14. Aufl. § 14 KSchG Rn. 7; Lunk NZG 2024, 60, 62; Arnold ArbRAktuell 2018, 127; Reufels/Volmari GmbHR 2018, 937, 939).

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ist eine Ausnahmeregelung, die dem besonderen Status der Personengruppe Rechnung trägt (vgl. BAG, 15.04.1982 - Az: 2 AZR 1101/79). Ausnahmebestimmungen sind nach allgemeinen Grundsätzen in der Regel restriktiv auszulegen (vgl. BVerfG, 23.01.2024 - Az: 2 BvB 1/19; BAG, 25.11.2025 - Az: 3 AZR 91/25).

Wer aufgrund eines gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakts den Willen der juristischen Person bilden und für sie handeln kann, bedarf nach dem Willen des Gesetzgebers keines Kündigungsschutzes. Der gesetzliche Vertreter ist das Willensorgan, das für die juristische Person auch die Arbeitgeberfunktionen ausübt (vgl. BAG, 17.01.2002 - Az: 2 AZR 719/00; BAG, 15.04.1982 - Az: 2 AZR 1101/79). Mit Beendigung der Organstellung kann der Betroffene weder den Willen der juristischen Person bilden noch nach außen für sie handeln. Damit entfällt der Grund für die Herausnahme, und die Geltung des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes ist (wieder) eröffnet.


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BAG, 18.06.2026 - Az: 2 AZR 89/25

ECLI:DE:BAG:2026:180626.U.2AZR89.25.0

Vorgehend: LAG Hessen, 28.02.2025 - Az: 14 SLa 578/24


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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