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Fahrtzeiten zu Kunden sind Arbeitszeit - auch der erste und letzte Weg

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Fahrten von der Wohnung zum ersten und vom letzten Kunden zurück zur Wohnung zählen bei Außendiensttätigkeiten grundsätzlich zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.

Ein Arbeitgeber kann bereits gezahlte Vergütung für ein negatives Arbeitszeitkonto nur zurückfordern, wenn dies ausdrücklich und mit klaren Fälligkeitsregelungen vereinbart wurde; fehlt eine solche Absprache, besteht kein Rückzahlungsanspruch.

Zählen Fahrten zum ersten und vom letzten Kunden zur Arbeitszeit?

Nach § 611a Abs. 2 BGB umfasst die im Dienst eines anderen erbrachte Arbeitsleistung nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit, die mit der Haupttätigkeit unmittelbar zusammenhängt. Für Arbeitnehmer mit fester Betriebsstätte gilt dabei der Grundsatz, dass der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber darstellt, da dieser Weg eigennütziger Natur ist (vgl. BAG, 22.04.2009 - Az: 5 AZR 222/08).

Anders verhält es sich, wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit von vornherein außerhalb einer festen Betriebsstätte zu erbringen hat, etwa im Außendienst. In diesem Fall gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten. Die Fahrten zwischen verschiedenen auswärtigen Einsatzorten bilden mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit und sind insgesamt als Dienstleistung im Sinne des § 611a BGB zu qualifizieren und damit grundsätzlich vergütungspflichtig - unabhängig davon, ob Fahrtantritt und Fahrtende am Betriebssitz des Arbeitgebers oder an der Wohnung des Arbeitnehmers liegen (vgl. BAG, 18.03.2020 - Az: 5 AZR 36/19; BAG, 17.10.2018 - Az: 5 AZR 553/17).

Im zu entscheidenden Fall stritten die Parteien über die Fahrten einer im Außendienst tätigen Sozialarbeiterin von ihrer Wohnung zur ersten betreuten Familie sowie von der letzten Familie zurück zur Wohnung.

Können die Arbeitsvertragsparteien eine abweichende Vergütung für Fahrtzeiten vereinbaren?

Die Einordnung von Fahrtzeiten als Arbeitsleistung im Sinne des § 611a BGB besagt für sich genommen noch nichts darüber, in welcher Höhe diese Zeit zu vergüten ist. Die Arbeitsvertragsparteien können für Fahrtzeiten eine von der eigentlichen Tätigkeit abweichende Vergütungsregelung treffen. Eine Vergütung für Wegezeiten kann dabei auch vollständig ausgeschlossen werden, sofern durch eine solche Vereinbarung nicht der nach § 1 Abs. 1 Mindestlohngesetz für tatsächlich geleistete, vergütungspflichtige Arbeit zustehende Mindestlohnanspruch unterschritten wird.

Beruft sich eine Partei auf eine solche abweichende Vereinbarung, trägt sie hierfür die Darlegungslast. Erforderlich ist ein konkreter Vortrag dazu, wann, mit wem und in welchem Rahmen eine entsprechende Absprache getroffen wurde. Pauschale Behauptungen genügen nicht, wenn die Gegenseite den Abschluss einer solchen Vereinbarung bestreitet.

Wann besteht ein Rückzahlungsanspruch bei negativem Arbeitszeitkonto?

Die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos führt nicht automatisch dazu, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu viel gezahlte Vergütung zurückzuzahlen ist, wenn diese nicht durch die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung gedeckt ist. Da es sich der Sache nach um eine Vorschussvereinbarung handelt, bedarf ein Rückzahlungsanspruch einer klaren vertraglichen Absprache, insbesondere zum Fälligkeitstermin der Rückzahlung. Fehlt es an einer solchen ausdrücklichen Regelung, besteht kein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers, selbst wenn das Arbeitszeitkonto bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen negativen Saldo aufweist (vgl. LAG Hamm, 22.02.2001 - Az: 16 Sa 1328/00).

Wann liegt Schadensersatzpflicht bei privater Nutzung eines Dienstfahrzeugs vor?

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen, trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Kosten für Fahrten, die als Arbeitszeit zu qualifizieren sind. Für Fahrten, die keinen dienstlichen Charakter haben, sondern private Zwecke verfolgen - etwa ein Umweg zur eigenen Wohnung während einer Mittagspause -, kann demgegenüber ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers bestehen.

Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs ist eine hinreichend konkrete Darlegung des Umfangs der privat veranlassten Fahrten. Lassen sich aus vorgelegten Fahrtaufstellungen dienstlich und privat veranlasste Kilometer nicht trennscharf voneinander abgrenzen, weil die private Wegstrecke in eine ohnehin dienstlich zurückgelegte Fahrt eingebettet ist, kann der Umfang des Schadens gerichtlich nicht bestimmt werden. Ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers, das für die Anwendbarkeit bestimmter arbeitsvertraglicher Haftungsprivilegierungen oder Ausschlussfristenregelungen relevant sein kann, ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil eine private Nutzung des Dienstfahrzeugs stattgefunden hat.

Welche Bedeutung haben arbeitsvertragliche Ausschlussfristen?

Enthält ein Arbeitsvertrag eine zweistufige Ausschlussfristenregelung, wonach Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist ab Fälligkeit schriftlich oder in Textform geltend zu machen sind, wird ein Schadensersatzanspruch wegen privater Nutzung eines Dienstfahrzeugs bereits mit der jeweiligen Privatfahrt fällig. Wird der Anspruch erst deutlich nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist geltend gemacht, ist er - vorbehaltlich einer Ausnahmeregelung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln - grundsätzlich verfallen.


ArbG Paderborn, 11.11.2021 - Az: 1 Ca 567/21

ECLI:DE:ARBGPB:2021:1111.1CA567.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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