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Abmahnung einer Lehrerin wegen Bibel im Sportunterricht

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine Lehrkraft des öffentlichen Schuldienstes verstößt gegen ihre arbeitsvertragliche Neutralitätspflicht, wenn sie über die bloße Beantwortung religiöser Schülerfragen hinaus aktiv und mit Nachdruck versucht, Schülerinnen und Schüler von der Richtigkeit ihres eigenen Glaubens zu überzeugen. Die positive Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Lehrkraft tritt in einem solchen Fall gegenüber der negativen Religionsfreiheit der Schüler sowie dem elterlichen Erziehungsrecht zurück; eine deswegen erteilte Abmahnung ist nicht aus der Personalakte zu entfernen.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Strittig war zwischen den Parteien die arbeitsrechtliche Zulässigkeit einer Abmahnung, die einer im öffentlichen Schuldienst beschäftigten Lehrkraft wegen wiederholter religiöser Äußerungen im Fachunterricht erteilt worden war. Die Klägerin begehrte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte und stützte sich dabei auf ihre grundrechtlich geschützte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG. Die Lehrkraft hatte im Rahmen des Sportunterrichts auf eine Schülerfrage hin religiöse Bewertungen abgegeben und in einer nachfolgenden Unterrichtsstunde zusätzlich schriftliche Bibelstellen an die Klasse ausgeteilt, um die Schüler von ihrer Position zu überzeugen.

Neutralitätspflicht von Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst

Lehrkräfte an staatlichen Schulen unterliegen einer weltanschaulich-religiösen Neutralitätsverpflichtung, die sich aus ihrer Stellung im öffentlichen Dienst sowie aus den einschlägigen landes- und verfassungsrechtlichen Vorgaben ergibt. Diese Pflicht dient dem Schutz der negativen Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie dem elterlichen Erziehungsrecht und begrenzt zugleich die positive Bekenntnisfreiheit der Lehrkraft im dienstlichen Kontext. Eine Verletzung dieser Neutralitätspflicht kann eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen und eine Abmahnung rechtfertigen.

Wo verläuft die Grenze zwischen zulässiger Reaktion und pflichtwidriger Einflussnahme?

Eine spontane Reaktion auf eine von Schülern gestellte religiöse Frage stellt für sich genommen regelmäßig noch keine Pflichtverletzung dar, da insoweit ein Überschreiten der grundrechtlich geschützten Position der Lehrkraft noch nicht vorliegt. Entscheidend ist jedoch, ob es bei einer solchen punktuellen Beantwortung bleibt oder ob die Lehrkraft darüber hinaus aktiv und mit einer gewissen Intensität auf die Schülerinnen und Schüler einwirkt, um diese von der Richtigkeit der eigenen religiösen Auffassung zu überzeugen. Wird - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - über mehrere Unterrichtsstunden hinweg zusätzliches religiöses Material verteilt und die Thematik in einem Umfang vertieft, der dem regulären Religionsunterricht vorbehalten ist, überschreitet die Lehrkraft den Rahmen einer zulässigen spontanen Reaktion und verlässt den Boden der grundrechtlich geschützten Bekenntnisfreiheit.

Welche Bedeutung hat der schulische Erziehungsauftrag zur Werteerziehung?

Der staatliche Erziehungsauftrag umfasst auch die Vermittlung von Werten und die Förderung der Persönlichkeitsbildung der Schüler. Dieser Auftrag findet seine Grenze jedoch stets in der weltanschaulich-religiösen Neutralitätsverpflichtung der Schule. Er berechtigt eine einzelne Lehrkraft nicht dazu, eigenmächtig und in einem als unzureichend empfundenen Religions- oder Ethikunterricht wahrgenommene Lücken durch eigene konfessionelle Unterweisung im Fachunterricht zu schließen. Ein etwaiger Auskunftsanspruch der Schüler in religiösen und weltanschaulichen Fragen ist vorrangig durch die Schulleitung sowie den Religions- oder Ethikunterricht, in eingeschränktem Umfang auch durch den Deutschunterricht, zu erfüllen.

Wie verhält sich die Neutralitätspflicht zum Grundrecht der Bekenntnisfreiheit?

Die positive Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Lehrkraft aus Art. 4 GG steht im Rahmen der Ausübung des Lehrerberufs an einer öffentlichen Schule von vornherein unter dem Vorbehalt der dienstlichen Neutralitätspflicht. Kann die Lehrkraft eine ihr gestellte religiöse Frage nicht im Rahmen einer schlichten, neutral gehaltenen Antwort beantworten, ist sie gehalten, die Schülerinnen und Schüler an die Schulleitung oder die zuständige Religionslehrkraft zu verweisen, anstatt die Thematik in eigener Verantwortung und mit erkennbarer Überzeugungsabsicht fortzuführen.


LAG Nürnberg, 23.06.2016 - Az: 5 Sa 468/15


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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