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Betriebsrat übergangen: Urlaubsgeld-Kürzung auf „Null“ unwirksam

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine an alle Beschäftigten gerichtete Gesamtzusage zur Zahlung eines Urlaubsgelds bleibt auch für später eintretende Arbeitnehmer maßgeblich, wenn spätere Änderungen der Entlohnungsgrundsätze unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erfolgen. Die vollständige Streichung einer solchen Sonderzahlung entspricht nur dann billigem Ermessen, wenn der Arbeitgeber seine wirtschaftliche Lage im maßgeblichen Zeitpunkt substantiiert darlegt.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Die Beteiligten stritten darüber, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer auch nach mehrfacher Änderung betrieblicher Regelungen zu Sonderzahlungen einen Anspruch auf ein Urlaubsgeld behalten und wann eine Reduzierung dieser Leistung auf „Null“ wirksam erfolgen kann. Der Arbeitgeber hatte hier Arbeitnehmern, die nach Einführung einer ursprünglichen Gesamtzusage zur Zahlung eines Urlaubsgelds, jedoch erst nach Gründung eines Betriebsrats in das Arbeitsverhältnis eingetreten waren, die Zahlung für ein bestimmtes Jahr unter Berufung auf eine schwierige wirtschaftliche Lage vollständig versagt.

Wie entsteht ein Anspruch aus einer Gesamtzusage?

Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer eines Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Einer ausdrücklichen Annahme des Angebots im Sinne des § 145 BGB bedarf es nicht; das Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und wird ergänzender Inhalt der Arbeitsverträge. Wirksam wird die Gesamtzusage bereits mit einer Verlautbarung, die den Beschäftigten typischerweise die Kenntnisnahme ermöglicht; auf eine tatsächliche Kenntnis kommt es nicht an. Auch nachträglich eintretende Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch, sofern sie die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei diese Auslegung der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt.

Welche Bedeutung hat ein Freiwilligkeitsvorbehalt in einer Gesamtzusage?

Enthält eine Gesamtzusage eine Kombination aus Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt, hält diese einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB regelmäßig nicht stand. Eine solche Klausel ist intransparent und benachteiligt die Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, mit der Folge ihrer Unwirksamkeit. Gleiches gilt für einen im Arbeitsvertrag vereinbarten Freiwilligkeitsvorbehalt, der nicht klar zwischen unterschiedlichen Entstehungsgründen etwaiger Ansprüche differenziert und deshalb nach § 305c Abs. 2 BGB die Auslegung zulässt, dass er auch spätere Individualabreden erfasst.


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BAG, 21.02.2024 - Az: 10 AZR 345/22

ECLI:DE:BAG:2024:210224.U.10AZR345.22.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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