Nach § 61 Abs. 1 HGB kann der
Arbeitgeber bei einer Verletzung des
Wettbewerbsverbots Schadensersatz fordern; er kann statt dessen auch verlangen, dass der
Arbeitnehmer die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte war bei der Klägerin als Produktmanager und technischer Leiter tätig. Das
Arbeitsverhältnis endete nach Maßgabe eines Vergleichs in einem
Kündigungsschutzprozess aufgrund
ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung.
Die Parteien vereinbarten eine
Freistellung des Klägers von der
Arbeitspflicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung. Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes wurde im Vergleich nicht bestimmt. Während der Freistellung nahm der Beklagte ein Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber der Klägerin auf.
Die klagende Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, wegen der Verletzung des Wettbewerbsverbots die beim Wettbewerber bezogene Vergütung herauszugeben. Hilfsweise hat sie begehrt, die beim Wettbewerber bezogene Vergütung auf die Ansprüche des Beklagten ihr gegenüber anzurechnen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.
Der Beklagte ist nach § 61 Abs. 1 HGB nicht verpflichtet, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an die Klägerin herauszugeben; der Abschluss des
Arbeitsvertrags mit dem Wettbewerber ist kein „Geschäft“ iSv. § 61 HGB.
Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber kann zwar bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot gegen Treu und Glauben verstoßen, ein solcher Verstoß war im Streitfall aber nicht ausreichend dargelegt.