Ein Konsultationsverfahren kann mit den Verhandlungen über einen Interessenausgleich verbunden werden, wenn für den Betriebsrat erkennbar ist, dass beide Verfahren zusammen geführt werden sollen.
Solange der Arbeitgeber vor Einleitung des Konsultationsverfahrens keine unumkehrbaren Maßnahmen getroffen und noch keine Kündigungen ausgesprochen hat, führt eine „verspätete“ Einleitung nicht zur Nichtigkeit der nachfolgenden Kündigung. Bei vollständiger Betriebsstilllegung mit einheitlicher Kündigung aller Mitarbeitenden ist zudem eine Sozialauswahl entbehrlich.
Für das Fehlen einer anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit trägt der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG die Darlegungs- und Beweislast, wobei eine abgestufte Darlegungslast gilt: Macht der Arbeitnehmer eine mögliche Beschäftigung an anderer Stelle geltend, muss er zunächst darlegen, wie er sich diese vorstellt. Eine konzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht besteht nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen (vgl. BAG, 24.09.2015 - Az: 2 AZR 562/14).
Das Konsultationsverfahren soll dem Betriebsrat Einfluss auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsteht die Konsultationspflicht, sobald der Arbeitgeber im Rahmen eines Restrukturierungsplans eine Verringerung der Arbeitsplätze plant oder ins Auge fasst, deren Zahl die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten kann. Eine Konsultation, die erst beginnt, obwohl bereits eine Entscheidung getroffen wurde, die Massenentlassungen notwendig macht, kann sich nicht mehr auf die Prüfung von Alternativen zur Vermeidung dieser Massenentlassungen erstrecken (vgl. EuGH, 22.02.2024 - Az: C-589/22). Welche Informationen im Einzelnen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab; hat der Betriebsrat bereits anderweitig Kenntnis von den Umständen erlangt, genügen auch schlagwortartige Angaben. Die Auskünfte sind im Verlauf des Verfahrens zu vervollständigen, dürfen jedoch nicht erst erteilt werden, nachdem der Arbeitgeber bereits unumkehrbare Maßnahmen getroffen und damit vollendete Tatsachen geschaffen hat (vgl. BAG, 13.06.2019 - Az: 6 AZR 459/18).
Solange der Arbeitgeber vor Einleitung des Konsultationsverfahrens keine unumkehrbaren Maßnahmen getroffen und noch keine Kündigungen ausgesprochen hat, führt eine „verspätete“ Einleitung nicht zur Nichtigkeit der nachfolgenden Kündigung. Bei vollständiger Betriebsstilllegung mit einheitlicher Kündigung aller Mitarbeitenden ist zudem eine Sozialauswahl entbehrlich.
Wann liegt eine betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung vor?
Eine ordentliche Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Dies ist bei einer vollständigen Betriebsstilllegung der Fall, wenn die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führt. Erforderlich ist ein ernsthafter und endgültiger Stilllegungsentschluss, der zum Kündigungszeitpunkt bereits „greifbare Formen“ angenommen hat - beispielsweise durch unmissverständliche Äußerung der Stilllegungsabsicht, Kündigung aller Mitarbeitenden, Auflösung von Miet- oder Pachtverhältnissen, Veräußerung verfügbarer Betriebsmittel und vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit.Für das Fehlen einer anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit trägt der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG die Darlegungs- und Beweislast, wobei eine abgestufte Darlegungslast gilt: Macht der Arbeitnehmer eine mögliche Beschäftigung an anderer Stelle geltend, muss er zunächst darlegen, wie er sich diese vorstellt. Eine konzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht besteht nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen (vgl. BAG, 24.09.2015 - Az: 2 AZR 562/14).
Wann ist eine Sozialauswahl entbehrlich?
Wird sämtlichen Mitarbeitenden gekündigt, macht dies eine Sozialauswahl im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG grundsätzlich entbehrlich. Etwas anderes gilt bei einer etappenweisen Betriebsstilllegung: Kündigt der Arbeitgeber zwar allen Arbeitnehmern gleichzeitig, orientiert sich hinsichtlich der Beendigung aber nicht an der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist, sondern an einem sich nach und nach verringernden Beschäftigungsbedarf im Rahmen einer „Ausproduktion“, wird eine Sozialauswahl erforderlich (vgl. BAG, 08.12.2022 - Az: 6 AZR 31/22). Eine zeitlich versetzte Stilllegung mehrerer Standorte führt nicht zu einer solchen etappenweisen Schließung, sofern allen Mitarbeitenden einheitlich mit ihrer jeweils individuellen Kündigungsfrist gekündigt wird. Auch die zeitlich nachgelagerte Kündigung einzelner Arbeitnehmer, bei denen eine behördliche Zustimmung abzuwarten war, begründet keine etappenweise Schließung, solange der Kündigungsentschluss selbst alle Mitarbeitenden zum gleichen Zeitpunkt betraf.Welche Funktion hat das Konsultationsverfahren?
Der besondere Kündigungsschutz bei Massenentlassungen gliedert sich in zwei getrennt durchzuführende Verfahren mit jeweils eigenen Wirksamkeitsvoraussetzungen: die Konsultationspflicht gegenüber dem Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG einerseits und die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG andererseits. Beide Verfahren stehen selbstständig nebeneinander und sind auch bei Betriebsstilllegungen sowie bei Nachkündigungen durchzuführen (vgl. BAG, 08.11.2022 - Az: 6 AZR 15/22).Das Konsultationsverfahren soll dem Betriebsrat Einfluss auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsteht die Konsultationspflicht, sobald der Arbeitgeber im Rahmen eines Restrukturierungsplans eine Verringerung der Arbeitsplätze plant oder ins Auge fasst, deren Zahl die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten kann. Eine Konsultation, die erst beginnt, obwohl bereits eine Entscheidung getroffen wurde, die Massenentlassungen notwendig macht, kann sich nicht mehr auf die Prüfung von Alternativen zur Vermeidung dieser Massenentlassungen erstrecken (vgl. EuGH, 22.02.2024 - Az: C-589/22). Welche Informationen im Einzelnen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab; hat der Betriebsrat bereits anderweitig Kenntnis von den Umständen erlangt, genügen auch schlagwortartige Angaben. Die Auskünfte sind im Verlauf des Verfahrens zu vervollständigen, dürfen jedoch nicht erst erteilt werden, nachdem der Arbeitgeber bereits unumkehrbare Maßnahmen getroffen und damit vollendete Tatsachen geschaffen hat (vgl. BAG, 13.06.2019 - Az: 6 AZR 459/18).
Kann das Konsultationsverfahren mit dem Interessenausgleich verbunden werden?
Die Konsultationspflicht ist der Sache nach regelmäßig erfüllt, wenn der Arbeitgeber bei einer anzeigepflichtigen Betriebsänderung einen Interessenausgleich abschließt und erst danach kündigt, da beide Pflichten insoweit gleichzeitig erfüllt werden können. Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat klar erkennen kann, dass die Handlungen des Arbeitgebers auch der Erfüllung der Konsultationspflicht dienen sollen (vgl. BAG, 13.06.2019 - Az: 6 AZR 459/18). Ein ausdrücklicher Hinweis auf § 17 Abs. 2 KSchG ist hierfür nicht zwingend erforderlich; die Unterrichtung kann auch durch Übermittlung eines Entwurfs eines Interessenausgleichs erfolgen (vgl. BAG, 09.06.2016 - Az: 6 AZR 405/15; LAG Niedersachsen, 26.02.2015 - Az: 5 Sa 1318/14; LAG Niedersachsen, 29.06.2015 - Az: 8 Sa 1534/14). Enthält der Entwurf eines Interessenausgleichs eine ausdrückliche Regelung zur Verbindung beider Verfahren, kann der Betriebsrat diese Verknüpfung erkennen, auch wenn der Interessenausgleich später nicht zustande kommt. Diese Vorgehensweise entspricht einer weithin üblichen Verkehrssitte (vgl. Pfeiffer in Gallner/Mestwerdt/Nägele, Kündigungsschutzrecht, § 17 Rn. 47).Urteil freischalten
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LAG Nürnberg, 24.02.2025 - Az: 1 SLa 153/24
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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