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Betriebsrente und Spätehe - Ausschlussklausel kann wegen Altersdiskriminierung unwirksam sein

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine Klausel in einer Versorgungsordnung, die eine Hinterbliebenenrente ausschließt, wenn die Ehe erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wurde und noch keine fünf Jahre bestand, benachteiligt unzulässig wegen des Alters, wenn die gewählte Altersgrenze nicht an ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip wie das Ende des Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt des Versorgungsfalls anknüpft. Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel führt zum ersatzlosen Wegfall der Ausschlussregelung und damit zum vollen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

Wann ist eine altersbezogene Ungleichbehandlung in der Hinterbliebenenversorgung gerechtfertigt?

Versorgungsordnungen enthalten häufig Regelungen, die eine Hinterbliebenenversorgung einschränken oder ausschließen, wenn die Ehe erst in einem fortgeschrittenen Lebensalter des Versorgungsberechtigten geschlossen wurde. Solche Klauseln - sogenannte Spätehenklauseln - dienen dem Interesse des Versorgungsschuldners an einer kalkulierbaren und begrenzbaren Versorgungslast. Da sie unmittelbar an das Lebensalter anknüpfen, bewirken sie eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG und bedürfen daher einer Rechtfertigung nach § 10 AGG.

Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die zur Zielerreichung eingesetzten Mittel müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG nennt als Regelbeispiel die Festsetzung von Altersgrenzen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit. Auch wenn eine Klausel unter dieses Regelbeispiel fällt, ist stets zusätzlich zu prüfen, ob die konkret gewählte Altersgrenze angemessen und erforderlich im Sinne von § 10 Satz 2 AGG ist.

Das Interesse eines Versorgungsschuldners an einer überschaubaren und kalkulierbaren Versorgungslast stellt grundsätzlich ein legitimes Ziel dar. Dies gilt insbesondere für die Hinterbliebenenversorgung, da mit einem entsprechenden Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten hinsichtlich des Zeitpunkts des Leistungsfalls und der Dauer der Leistungserbringung verbunden sind.

Welche Anforderungen gelten an die Angemessenheit der gewählten Altersgrenze?

Eine altersbezogene Ausschlussregelung ist nur dann angemessen, wenn sie nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der betroffenen Versorgungsberechtigten führt. Da die Hinterbliebenenversorgung Entgeltcharakter hat und von Arbeitnehmern, die erst in höherem Alter heiraten, ebenso erarbeitet wird wie von früher heiratenden Arbeitnehmern, ist ein vom Ende des Arbeitsverhältnisses unabhängiges Lebensalter grundsätzlich kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Anspruchsausschluss.

Angemessen kann eine Ausschlussregelung hingegen sein, wenn sie an ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip anknüpft, das typischerweise mit einer Zäsur im Arbeitsverhältnis verbunden ist - etwa das Ende des Arbeitsverhältnisses, den Eintritt des Versorgungsfalls oder das Erreichen einer in der Versorgungsordnung festgelegten festen Altersgrenze. Knüpft die Regelung dagegen an ein von diesen Zeitpunkten losgelöstes, isoliertes Lebensalter an, fehlt es an einem nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt für den Ausschluss der Interessen der Versorgungsberechtigten.

Im konkret zu entscheidenden Fall war die maßgebliche Altersgrenze von 60 Jahren weder mit dem in der Versorgungsordnung vorgesehenen normalen Ruhestand - der an die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpfte - noch mit dem tatsächlichen Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand verknüpft. Die Vollendung des 60. Lebensjahres stellte lediglich eine mögliche Voraussetzung für den freiwilligen vorzeitigen Ruhestand dar, ohne dass hiermit typischerweise eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden war.

Welche Bedeutung hat eine zusätzliche Mindestehedauerklausel?

Eine Kombination aus Spätehen- und Mindestehedauerklausel, nach der die Hinterbliebenenversorgung bei Eheschließung nach einem bestimmten Lebensalter nur bei Unterschreiten einer Mindestehedauer entfällt, führt nicht automatisch zur Angemessenheit der Gesamtregelung. Auch wenn eine solche Kombination den Ausschluss gegenüber einer reinen Spätehenklausel abmildert, bleibt eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der betroffenen Versorgungsberechtigten bestehen, wenn die zugrunde liegende Altersgrenze selbst nicht an ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip anknüpft. Die bloße Kombination zweier für sich genommen nicht angemessener Ausschlussregelungen führt nicht zur Angemessenheit der Gesamtregelung.

Welche Rechtsfolgen hat die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel?

Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Ausschlussklausel wegen Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen nach § 306 Abs. 1 BGB wirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Klausel auf einen zulässigen Inhalt findet grundsätzlich nicht statt. Verbleibt nach Streichung der unwirksamen Regelung eine verständliche Bestimmung, so bleibt diese bestehen. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur in Betracht, wenn das Festhalten am Vertrag für den Verwender eine unzumutbare Härte im Sinne von § 306 Abs. 3 BGB darstellt und sich zugleich mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, welche Regelung an die Stelle der unwirksamen Klausel getreten wäre. Lassen sich mehrere gleichwertige Regelungsmöglichkeiten denken, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus, sodass es beim ersatzlosen Wegfall der unwirksamen Ausschlussklausel verbleibt.

Diese Rechtsprechung schließt an vorangegangene Entscheidungen an, in denen bereits Ausschlussklauseln zur Hinterbliebenenversorgung wegen fehlenden Bezugs zu einem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip als unangemessen beurteilt wurden (vgl. BAG, 19.02.2019 - Az: 3 AZR 215/18; BAG, 04.08.2015 - Az: 3 AZR 137/13). Demgegenüber wurde eine Ausschlussregelung, die an den tatsächlichen Eintritt in einen vorzeitigen Ruhestand mit Kompensationsleistungen anknüpfte, als gerechtfertigt angesehen (vgl. BAG, 03.06.2020 - Az: 3 AZR 226/19). Eine Übertragung dieser Wertung auf eine isolierte, vom tatsächlichen Ausscheidenszeitpunkt losgelöste Altersgrenze kommt nicht in Betracht.


BAG, 10.03.2026 - Az: 3 AZR 107/25

ECLI:DE:BAG:2026:100326.U.3AZR107.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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RJanson, Rodenbach