Die Frage nach einer Schwangerschaft im Einstellungsgespräch ist grundsätzlich unzulässig, sodass eine wahrheitswidrige Antwort keine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung rechtfertigt.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall war dem Arbeitgeber die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin bereits bei Ausspruch der Kündigung bekannt, sodass die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam war.
Diese Grundsätze gelten auch für Probearbeitsverhältnisse, da diese im Zweifel als unbefristete Arbeitsverträge mit vorgeschalteter Probezeit einzuordnen sind. Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung einer automatischen Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Ablauf der Probezeit finden stattdessen die Grundsätze über befristete Arbeitsverträge Anwendung (vgl. Erfurter Kommentar/Schlachter, 21. Auflage 2021, § 17 MuSchG Rn. 19).
Im vorliegend zu entscheidenden Fall führte dies dazu, dass weder die ausgesprochene Kündigung noch die nachfolgend erklärte Anfechtung das Arbeitsverhältnis beendeten.
Kündigungsschutz bei bekannter Schwangerschaft
Der besondere Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen nach § 17 Abs. 1 Ziffer 3 MuSchG untersagt dem Arbeitgeber den Ausspruch einer Kündigung, sofern ihm die Schwangerschaft entweder bereits im Zeitpunkt der Kündigung bekannt ist oder ihm diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Diese Schutzvorschrift greift unabhängig davon, ob die Kündigung aus verhaltensbedingten oder sonstigen Gründen erfolgt, solange die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft feststeht.Im vorliegend zu entscheidenden Fall war dem Arbeitgeber die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin bereits bei Ausspruch der Kündigung bekannt, sodass die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam war.
Ist die Frage nach einer Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch zulässig?
Die Frage des Arbeitgebers nach einer bestehenden Schwangerschaft vor Begründung des Arbeitsverhältnisses verstößt regelmäßig gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses unzulässig ist. Diese Vorschrift ist europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Frage nach der Schwangerschaft auch dann unzulässig ist, wenn die Bewerberin die vorgesehene Tätigkeit wegen eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots zunächst nicht ausüben kann. Entscheidend ist insoweit, ob die Bewerberin nach Ablauf der Mutterschutzfrist in der Lage ist, der vertraglich geschuldeten Tätigkeit nachzugehen; das für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorausgesetzte langfristige Gleichgewicht wird durch ein lediglich befristetes Beschäftigungsverbot nicht entscheidend gestört. Die Zielrichtung der Frage nach der Schwangerschaft besteht erkennbar darin, eine Bewerberin im Falle einer Bejahung bereits wegen der Schwangerschaft und damit wegen des Geschlechts von der Einstellung auszuschließen. Dies zu verhindern ist gerade der Zweck des § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BAG, 06.02.2003 - Az: 2 AZR 621/01).Diese Grundsätze gelten auch für Probearbeitsverhältnisse, da diese im Zweifel als unbefristete Arbeitsverträge mit vorgeschalteter Probezeit einzuordnen sind. Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung einer automatischen Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Ablauf der Probezeit finden stattdessen die Grundsätze über befristete Arbeitsverträge Anwendung (vgl. Erfurter Kommentar/Schlachter, 21. Auflage 2021, § 17 MuSchG Rn. 19).
Rechtsfolge einer unzulässigen Frage: Kein Anfechtungsrecht bei wahrheitswidriger Antwort
Ist die Frage nach einer Schwangerschaft unzulässig, so ist die Bewerberin berechtigt, diese Frage wahrheitswidrig zu beantworten, ohne dass hierdurch ein Anfechtungsrecht des Arbeitgebers wegen arglistiger Täuschung begründet wird. Die auf eine solche unzulässige Frage gestützte Anfechtung des Arbeitsvertrages ist demnach unwirksam.Im vorliegend zu entscheidenden Fall führte dies dazu, dass weder die ausgesprochene Kündigung noch die nachfolgend erklärte Anfechtung das Arbeitsverhältnis beendeten.
ArbG Erfurt, 02.02.2023 - Az: 1 Ca 1025/22
ECLI:DE:ARBGERF:2023:0202.1CA1025.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


