Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 415.403 Anfragen

Unwirksame Vergütungsabführungsklausel: Grenzen nachvertraglicher Bindung von Arbeitnehmern

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine arbeitsvertragliche Klausel, die ausgeschiedene Arbeitnehmer zur Abführung eines Teils ihrer Vergütung aus Konkurrenztätigkeit verpflichtet, ohne hierfür eine Gegenleistung vorzusehen, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam.

Ist eine Honorarabführungsklausel ohne Gegenleistung wirksam?

Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann vor, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der ein Arbeitnehmer bei Ausübung einer nach seinem Ausscheiden zulässigen Konkurrenztätigkeit einen Teil der hieraus erzielten Vergütung an den ehemaligen Arbeitgeber abzuführen hat, ist von einer klassischen Mandantenschutzklausel oder Mandantenübernahmeklausel abzugrenzen. Während eine Mandantenschutzklausel dem Arbeitnehmer die Betreuung von Mandanten des ehemaligen Arbeitgebers gänzlich untersagt und eine Mandantenübernahmeklausel diese gegen Abführung eines Honoraranteils gestattet, knüpft eine Vergütungsabführungspflicht der vorliegenden Art nicht an eine konkrete Mandatsbeziehung an, sondern an die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als solche.

Eine solche Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, wenn sie ihn entschädigungslos zur teilweisen Abführung seiner Vergütung verpflichtet, obwohl mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich auch die Verpflichtung endet, dem Arbeitgeber keine Konkurrenz zu machen. Sie widerspricht damit dem gesetzlichen Leitbild, wonach nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wettbewerbstätigkeit uneingeschränkt zulässig ist, sofern die Parteien kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart haben. Dieser Grundsatz gilt für Mandantenübernahmeklauseln (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 01.07.2014 - Az: 1 Sa 392/13) und ist auf die Beschränkung der allgemeinen Ausübung der beruflichen Tätigkeit unabhängig von konkreten Mandatsbeziehungen erst recht anzuwenden.


ArbG Köln, 14.03.2023 - Az: 6 Ca 6954/21

ECLI:DE:ARBGK:2023:0314.6CA6954.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus NDR - N3 Aktuell 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...
Verifizierter Mandant
Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...
Pabst,Elke, Pforzheim