Eine arbeitsvertragliche Klausel, die ausgeschiedene Arbeitnehmer zur Abführung eines Teils ihrer Vergütung aus Konkurrenztätigkeit verpflichtet, ohne hierfür eine Gegenleistung vorzusehen, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam.
Eine solche Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, wenn sie ihn entschädigungslos zur teilweisen Abführung seiner Vergütung verpflichtet, obwohl mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich auch die Verpflichtung endet, dem Arbeitgeber keine Konkurrenz zu machen. Sie widerspricht damit dem gesetzlichen Leitbild, wonach nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wettbewerbstätigkeit uneingeschränkt zulässig ist, sofern die Parteien kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart haben. Dieser Grundsatz gilt für Mandantenübernahmeklauseln (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 01.07.2014 - Az: 1 Sa 392/13) und ist auf die Beschränkung der allgemeinen Ausübung der beruflichen Tätigkeit unabhängig von konkreten Mandatsbeziehungen erst recht anzuwenden.
Ist eine Honorarabführungsklausel ohne Gegenleistung wirksam?
Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann vor, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der ein Arbeitnehmer bei Ausübung einer nach seinem Ausscheiden zulässigen Konkurrenztätigkeit einen Teil der hieraus erzielten Vergütung an den ehemaligen Arbeitgeber abzuführen hat, ist von einer klassischen Mandantenschutzklausel oder Mandantenübernahmeklausel abzugrenzen. Während eine Mandantenschutzklausel dem Arbeitnehmer die Betreuung von Mandanten des ehemaligen Arbeitgebers gänzlich untersagt und eine Mandantenübernahmeklausel diese gegen Abführung eines Honoraranteils gestattet, knüpft eine Vergütungsabführungspflicht der vorliegenden Art nicht an eine konkrete Mandatsbeziehung an, sondern an die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als solche.Eine solche Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, wenn sie ihn entschädigungslos zur teilweisen Abführung seiner Vergütung verpflichtet, obwohl mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich auch die Verpflichtung endet, dem Arbeitgeber keine Konkurrenz zu machen. Sie widerspricht damit dem gesetzlichen Leitbild, wonach nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wettbewerbstätigkeit uneingeschränkt zulässig ist, sofern die Parteien kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart haben. Dieser Grundsatz gilt für Mandantenübernahmeklauseln (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 01.07.2014 - Az: 1 Sa 392/13) und ist auf die Beschränkung der allgemeinen Ausübung der beruflichen Tätigkeit unabhängig von konkreten Mandatsbeziehungen erst recht anzuwenden.
ArbG Köln, 14.03.2023 - Az: 6 Ca 6954/21
ECLI:DE:ARBGK:2023:0314.6CA6954.21.00
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