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48% unter tarifvertraglich üblicher Vergütung ist sittenwidrig!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine Vergütungsvereinbarung ist sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB, wenn zwischen Arbeitsleistung und Entgelt ein auffälliges Missverhältnis besteht. Maßgeblich ist dabei der objektive Wert der Arbeitsleistung, der in der Regel anhand der Tariflöhne des entsprechenden Wirtschaftszweigs zu bestimmen ist. Liegt die vereinbarte Vergütung deutlich unter dem tariflich oder branchenüblichen Niveau, ist von einer unangemessenen Gegenleistung auszugehen.

Zur Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses kann ein Vergleich mit dem einschlägigen Tarifvertrag erfolgen, sofern dieser den örtlich und fachlich üblichen Lohn wiedergibt. Eine Vergütung, die um mehr als ein Drittel unter der tariflichen Vergütung liegt, überschreitet die Schwelle zur Sittenwidrigkeit.

Im entschiedenen Fall betrug die vereinbarte Stundenvergütung 5 €, während der einschlägige Tarifvertrag für vergleichbare Tätigkeiten im Einzelhandel Bremen und Bremerhaven 9,61 € beziehungsweise 9,70 € vorsah. Der vereinbarte Lohn wich damit um 48 % vom üblichen Entgelt ab und stellte ein wucherähnliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB dar.

Für die Beurteilung der Angemessenheit ist unerheblich, ob der Lebensunterhalt der Beschäftigten durch Sozialleistungen gesichert wird. Die Frage der Sittenwidrigkeit knüpft allein an das konkrete Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung an. Maßgeblich ist, ob der vereinbarte Lohn in einem noch vertretbaren Verhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung steht.

Die Folge der Nichtigkeit der sittenwidrigen Lohnvereinbarung ist ein Anspruch auf die übliche Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB. Diese bestimmt sich nach dem einschlägigen Tarifvertrag. Danach war die geleistete Arbeitszeit mit einem Bruttostundenlohn von 9,61 € beziehungsweise ab dem 1. Oktober 2006 mit 9,70 € zu vergüten.

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