Eine Korrekturabrechnung mit konkretem Rückforderungsbetrag und Rückforderungsmonat stellt eine hinreichende Geltendmachung im Sinne einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist dar. Wird sie jedoch ausschließlich in ein vom Arbeitgeber betriebenes Mitarbeiterportal eingestellt, während sich der Arbeitnehmer in Elternzeit befindet, fehlt es am wirksamen Zugang - der Rückforderungsanspruch verfällt. Ein treuwidriges Verhalten des Arbeitnehmers liegt dabei nur vor, wenn seine Untätigkeit die verspätete Geltendmachung des Arbeitgebers kausal verursacht hat.
Ein vom Arbeitgeber betriebenes Mitarbeiterportal - vorliegend ein sogenanntes „Payroll Portal“ im IT-System des Arbeitgebers - stellt keine vom Arbeitnehmer vorgehaltene Empfangseinrichtung in diesem Sinne dar. Während der Elternzeit, in der die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen, besteht für den Arbeitnehmer kein Anlass, dienstliche Portale des Arbeitgebers auf neu eingestellte Dokumente zu überprüfen. Auch eine arbeitsvertragliche Pflicht zur Kontrolle von Lohnabrechnungen sowie eine Betriebsvereinbarung zur Nutzung des Portals ändern daran nichts, solange der Arbeitnehmer keine Abrechnungen mehr zu erwarten hat. Eine Kenntnisnahme kann unter diesen Umständen nach den gewöhnlichen Verhältnissen nicht erwartet werden, sodass es an einem wirksamen Zugang fehlt.
Geltendmachung durch Korrekturabrechnung
Eine Korrekturabrechnung genügt den Anforderungen an eine wirksame Geltendmachung im Sinne einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist, wenn sie den konkreten Überzahlungsbetrag, den betreffenden Abrechnungsmonat sowie einen eindeutigen Hinweis enthält, dass der Betrag vom Arbeitnehmer zurückverlangt wird. Formulierungen wie „Überzahlung wird im nächsten Monat abgezogen“ reichen hierfür aus, da der Rückforderungsanspruch damit hinreichend beziffert und das Rückforderungsbegehren klar zum Ausdruck gebracht wird.Kein wirksamer Zugang über das Arbeitgeberportal während der
Eine Willenserklärung geht im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen (vgl. BAG, 23.01.2020 - Az: 8 AZR 484/18). Zum Empfangsbereich gehören dabei grundsätzlich nur vom Empfänger selbst vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie etwa ein Hausbriefkasten. Maßgeblich ist dabei nicht die individuelle Situation des Empfängers, sondern eine generalisierende Betrachtung nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ (vgl. BAG, 22.08.2019 - Az: 2 AZR 111/19).Ein vom Arbeitgeber betriebenes Mitarbeiterportal - vorliegend ein sogenanntes „Payroll Portal“ im IT-System des Arbeitgebers - stellt keine vom Arbeitnehmer vorgehaltene Empfangseinrichtung in diesem Sinne dar. Während der Elternzeit, in der die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen, besteht für den Arbeitnehmer kein Anlass, dienstliche Portale des Arbeitgebers auf neu eingestellte Dokumente zu überprüfen. Auch eine arbeitsvertragliche Pflicht zur Kontrolle von Lohnabrechnungen sowie eine Betriebsvereinbarung zur Nutzung des Portals ändern daran nichts, solange der Arbeitnehmer keine Abrechnungen mehr zu erwarten hat. Eine Kenntnisnahme kann unter diesen Umständen nach den gewöhnlichen Verhältnissen nicht erwartet werden, sodass es an einem wirksamen Zugang fehlt.
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