Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Erbringt der Haftpflichtversicherer eine Zahlung an einen Kfz-Sachverständigen als Leistung an den Unfallgeschädigten, ist er nicht gehindert, die Zahlung mit dessen weiteren Ersatzansprüchen zu verrechnen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Gutachten für den Geschädigten erkennbar unbrauchbar war und die Zahlung an den Sachverständigen daher rechtsgrundlos erfolgt ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Beruht die Ungeeignetheit des Gutachtens darauf, dass ein Geschädigter offensichtliche Vor- bzw. Altschäden verschweigt, so scheidet eine Ersatzfähigkeit der Kosten nach allgemeiner Auffassung aus.
Davon muss hier schon deshalb ausgegangen werden, weil der Sachverständige als vorhandene Altschäden lediglich Schrammen am linken vorderen Kotflügel und eine unlackierte Motorhaube angegeben hatte, obwohl schon anhand seiner eigenen Schadensfotos, worauf u.a. auch der gerichtliche Sachverständige hingewiesen hat, zahlreiche weitere Vor- und Altschäden, insbesondere ein umfangreicher Hagelschaden erkennbar war.
Soweit die Klägerin meint, sie habe angesichts der Offensichtlichkeit der Schäden den Sachverständigen hierauf nicht gesondert hinweisen müssen, verkennt sie, dass sie spätestens nach Erhalt des Gutachtens verpflichtet gewesen wäre, einen dort erkennbaren, etwaigen Irrtum „ihres“ Sachverständigen durch entsprechende Hinweise aufzulösen.
Allerdings hat die Beklagte durch ihre Zahlung an den Sachverständigen keine Leistung auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte erbracht. Ein Ersatzanspruch der Klägerin hinsichtlich der Sachverständigenkosten bestand nicht. Auch war der Sachverständige – ungeachtet deren Zulässigkeit – nicht von der Klägerin ermächtigt worden, sonstige Schadenersatzleistungen für diese in Empfang zu nehmen. Eine schuldbefreiende Leistung der Beklagten ist mithin nicht erfolgt (§ 362 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 185 BGB).
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