Die Bestimmung in § 33 Absatz 4 Satz 1 Fall 1, Satz 2 TVöD (hier: TV DRV-Bund), wonach ein Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in welchem einer/m Beschäftigten, die/der schuldhaft einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente verzögert hatte, das Gutachten einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes bekannt gegeben wird, dass sie/er erwerbgemindert sei, hat außer Anwendung zu bleiben.
Die Tarifvertragsparteien haben durch § 33 Absatz 4 Satz 1 Fall 1, Satz 2 TVöD das sozialversicherungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten missachtet. Diesem ist durch Nichtanwendung der Tarifnorm wieder der Vorrang einzuräumen.
Inhalt des sozialversicherungsrechtlichen Selbstbestimmungsrechts der Beschäftigten ist es, auch bei dem objektiven Vorliegen einer Erwerbsminderung selbst entscheiden zu können, ob ein Rentenantrag gestellt wird oder ob versucht wird, sich im Arbeitsverhältnis - etwa auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz - zu halten.
Zur Wahrung der Interessen der Arbeitgeberseite bedarf es der Regelung in § 33 Absatz 4 Satz 1 Fall 1, Satz 2 TVöD nicht. Das Institut der krankheitsbedingten Kündigung ist hierfür hinreichend.
Die Tarifvertragsparteien haben durch § 33 Absatz 4 Satz 1 Fall 1, Satz 2 TVöD das sozialversicherungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten missachtet. Diesem ist durch Nichtanwendung der Tarifnorm wieder der Vorrang einzuräumen.
Inhalt des sozialversicherungsrechtlichen Selbstbestimmungsrechts der Beschäftigten ist es, auch bei dem objektiven Vorliegen einer Erwerbsminderung selbst entscheiden zu können, ob ein Rentenantrag gestellt wird oder ob versucht wird, sich im Arbeitsverhältnis - etwa auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz - zu halten.
Zur Wahrung der Interessen der Arbeitgeberseite bedarf es der Regelung in § 33 Absatz 4 Satz 1 Fall 1, Satz 2 TVöD nicht. Das Institut der krankheitsbedingten Kündigung ist hierfür hinreichend.
ArbG Berlin, 09.10.2019 - Az: 60 Ca 15428/18
ECLI:DE:ARBGBE:2019:1009.60CA15428.18.00
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