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Ist eine Lohnkürzung bei schlechter Arbeit erlaubt?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine einseitige Kürzung des Arbeitsentgelts wegen unterdurchschnittlicher Arbeitsleistung ist unzulässig, da dem Arbeitsvertragsrecht der Gedanke der Minderung fremd ist. Erbringt ein Arbeitnehmer nicht die geschuldete Arbeitsleistung mittlerer Art und Güte, verbleibt dem Arbeitgeber grundsätzlich nur die Möglichkeit der Abmahnung und im Wiederholungsfall der Kündigung; eine Vergütungskürzung ist nur bei vollständiger Nichtleistung oder bei ausdrücklicher arbeitsvertraglicher Vereinbarung einer leistungsbezogenen Vergütung möglich.

Welcher Leistungsmaßstab gilt im Arbeitsverhältnis?

Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem jeweiligen Arbeitsvertrag. Geschuldet wird danach die vereinbarte Vergütung für die Erbringung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit, nicht für einen bestimmten Arbeitserfolg.

Auch im Arbeitsverhältnis schuldet der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung von mittlerer Art und Güte. Dieser Maßstab orientiert sich an der durchschnittlich zu erwartenden Leistung eines vergleichbaren Arbeitnehmers unter vergleichbaren Bedingungen. Erbringt der Arbeitnehmer diese Leistung nicht - etwa weil er langsamer arbeitet oder die kalkulierte Arbeitszeit für bestimmte Tätigkeiten überschreitet -, führt dies jedoch nicht automatisch zu einem geminderten Vergütungsanspruch.

Ist eine Lohnkürzung bei Schlechtleistung zulässig?

Dem Arbeitsvertragsrecht ist der aus dem Werkvertragsrecht bekannte Gedanke der Minderung, also der Herabsetzung der vereinbarten Vergütung im Falle von Schlechtleistung, grundsätzlich fremd. Der Arbeitsvertrag ist als Dienstvertrag ausgestaltet, bei dem die Vergütungspflicht an die Erbringung der Dienstleistung als solche anknüpft und nicht an einen bestimmten Erfolg oder eine bestimmte Qualität der Leistung. Eine einseitige Kürzung der Vergütung durch den Arbeitgeber wegen als unzureichend empfundener Arbeitsleistung ist daher grundsätzlich unzulässig, selbst wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer die kalkulierte oder erwartete Arbeitszeit für bestimmte Aufgaben deutlich überschreitet.


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ArbG Frankfurt/Main, 20.01.2004 - Az: 4 Ca 4332/03

ECLI:DE:ARBGFFM:2004:0120.4CA4332.03.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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