Arbeitgeber sind verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem
Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem
Arbeitszeitgesetz zu erfüllen.
Der
Arbeitnehmer muss hierzu nicht tätig werden, die Erfüllung muss der Arbeitgeber von sich aus vornehmen. Es ist nicht erforderlich, dass Arbeitnehmer vor dem Verfall des Urlaubsanspruchs rechtzeitig
Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug setzt.
Hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt, so ist er dem Arbeitnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn der der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums verfällt. Hier ist Ersatzurlaubs zu leisten oder bei einem bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer der Ersatzurlaub
abzugelten.