Bereitschaftsdienststunden zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr sind tarifliche Nachtarbeitsstunden im Sinne von § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA und begründen einen Anspruch auf Zusatzurlaub - unabhängig davon, ob während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wurde. Eine anderweitige tarifliche Ausgleichsregelung, die diesen Anspruch verdrängen könnte, besteht nicht.
Nachtarbeitsstunden und Bereitschaftsdienst im TarifrechtNach § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA haben Ärztinnen und Ärzte bei Leistung einer bestimmten Anzahl von Nachtarbeitsstunden im Kalenderjahr Anspruch auf Zusatzurlaub - beginnend ab 150 Nachtarbeitsstunden mit einem Arbeitstag, bis hin zu vier Arbeitstagen bei 600 oder mehr Nachtarbeitsstunden. Strittig und klärungsbedürftig war die Frage, ob Bereitschaftsdienststunden, die in den Nachtstunden zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet werden, als „Nachtarbeitsstunden“ in diesem Sinne anzurechnen sind.
Der Wortlaut der Tarifnorm ist nicht eindeutig. § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA spricht von „Nachtarbeitsstunden“, ohne diesen Begriff selbst zu definieren. Lediglich § 9 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA enthält eine Definition der „Nachtarbeit“ als Arbeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr. Der
Tarifvertrag differenziert systematisch zwischen den Sonderformen der Arbeit nach § 9 TV-Ärzte/VKA - darunter Nachtarbeit - und dem Bereitschaftsdienst, der in § 10 TV-Ärzte/VKA eigenständig geregelt ist. § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA greift diese Differenzierung jedoch nicht auf, sodass aus dem Gesamtzusammenhang kein abschließendes Auslegungsergebnis folgt.
Teleologische Auslegung: Schutzzweck der NormMaßgeblich für die Auslegung ist der Sinn und Zweck der Regelung. Tarifliche Zusatzurlaubsregelungen für Nachtarbeit dienen dem Ausgleich der durch Nachtarbeit verursachten besonderen gesundheitlichen Belastungen (vgl. BAG, 17.11.2009 - Az:
9 AZR 923/08; BAG, 15.07.2009 - Az: 5 AZR 867/08; BAG, 07.11.2007 - Az: 7 AZR 820/06). § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA stellt den tariflichen Ausgleich im Sinne von
§ 6 Abs. 5 ArbZG für die Belastung durch Nachtarbeit dar. Diesem Schutzzweck entsprechend ist der Auslegung der arbeitsschutzrechtliche Arbeitsbegriff zugrunde zu legen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH und auf Grundlage der darauf aufbauenden Neufassung des ArbZG ist Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit im Betrieb des
Arbeitgebers in vollem Umfang als
Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG zu werten - unabhängig davon, welche tatsächliche Arbeitsleistung der Betroffene erbringt. Bereitschaftsdienst in der Nachtzeit ist daher in seiner gesamten Dauer nach § 6 Abs. 5 ArbZG auszugleichen, ohne Rücksicht darauf, in welchen Stunden tatsächlich gearbeitet wurde (vgl. BAG, 15.07.2009 - Az: 5 AZR 867/08). Für jede Stunde des nächtlichen Bereitschaftsdienstes besteht damit ein gesetzlicher Anspruch auf Belastungsausgleich, der durch § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA konkretisiert wird.
Kein anderweitiger tariflicher AusgleichDas Bereitschaftsdienstentgelt nach § 12 TV-Ärzte/VKA enthält keinen gesonderten Ausgleichsfaktor für nächtliche Bereitschaftsdienste. Seine Höhe ist unabhängig davon, ob der Dienst tagsüber oder in der Nacht geleistet wird. Auch der Zeitzuschlag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TV-Ärzte/VKA stellt keinen solchen Ausgleich dar, da er gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 TV-Ärzte/VKA während des Bereitschaftsdienstes ausdrücklich nicht gezahlt wird (vgl. BAG, 15.07.2009 - Az: 5 AZR 867/08).
Die Entstehungsgeschichte der Norm stützt dieses Auslegungsergebnis. Die Vorgängerregelung in § 48a Abs. 6 Satz 1 BAT/BAT-O enthielt noch einen ausdrücklichen Vorbehalt, wonach nur im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Stunden berücksichtigt werden sollten. Dieser Vorbehalt wurde in § 28 TV-Ärzte/VKA bewusst nicht übernommen, was für eine umfassende Einbeziehung nächtlicher Bereitschaftsdienststunden spricht.
Der durch § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA gewährte Ausgleich - ein Arbeitstag Zusatzurlaub je 150 Nachtarbeitsstunden - entspricht einem Zuschlag von etwa fünf Prozent und ist auch für Bereitschaftsdienstzeiten nicht unangemessen.
Geltendmachung, Verfall und AbgeltungDer Anspruch auf Zusatzurlaub muss rechtzeitig geltend gemacht werden. Gemäß § 28 Abs. 5 iVm. § 27 Abs. 2 Buchst. a TV-Ärzte/VKA sowie § 7 Abs. 3 BUrlG verfällt der Urlaubsanspruch spätestens mit Ablauf des 31. Mai des Folgejahres. Wird der Anspruch vor diesem Zeitpunkt schriftlich geltend gemacht, kommt der Arbeitgeber bei Nichtgewährung in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses wandelt sich der Anspruch auf Gewährung von Zusatzurlaub in einen
Abgeltungsanspruch nach
§ 7 Abs. 4 BUrlG um, sofern der Urlaubsanspruch zuvor als Schadensersatzanspruch fortbestand (vgl. BAG, 21.09.2009 - Az: 9 AZR 486/09).