Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 411.082 Anfragen

Zugewinnausgleich und Abfindung: Profitiert der Ex-Partner?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung kann als Vermögensposition dem Zugewinnausgleich unterfallen, wenn sie nicht bereits durch eine Unterhaltsregelung erfasst ist und der ausgleichspflichtige Ehegatte nach einer stichtagsbezogenen Prognose nicht auf sie zur Deckung eigenen oder fremden Unterhaltsbedarfs angewiesen ist. Eine bestehende Erwerbsobliegenheit besteht auch nach Annahme eines Aufhebungsvertrages fort und entfällt nicht automatisch durch die Trennung der Ehegatten.

Einordnung der Abfindung zwischen Güter- und Unterhaltsrecht

Eine arbeitsrechtliche Abfindung, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in der Regel als Einmalzahlung geleistet wird, kann entweder dem Vermögen zuzurechnen und mit dem am maßgeblichen Stichtag noch vorhandenen Betrag güterrechtlich auszugleichen sein, oder als vorweggenommenes Arbeitseinkommen unterhaltsrechtlich zum Ersatz künftigen Lohnausfalls dienen. Im letzteren Fall ist eine doppelte Berücksichtigung im Zugewinnausgleich gesperrt. Zur Abgrenzung wird nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung danach differenziert, ob der Abfindung Entschädigungscharakter für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit einhergehenden Besitzstandes zukommt - dann gehört sie zum Vermögen - oder ob sie vorwiegend Lohnersatzfunktion für die Überbrückung von Zeiten verminderten Erwerbseinkommens hat - dann ist sie unterhaltsrechtlich als Einkommen zu qualifizieren (vgl. BGH, 15.11.2000 - Az: XII ZR 197/98; BGH, 28.03.2007 - Az: XII ZR 163/04).

Wie hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Einordnung entwickelt?

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Abfindung grundsätzlich eine Vermögensposition im Güterrecht darstellen, was ursprünglich uneingeschränkt bejaht wurde (vgl. BGH, 29.10.1981 - Az: IX ZR 94/80; BGH, 13.11.1997 - Az: IX ZR 37/97; BGH, 15.11.2000 - Az: XII ZR 197/98). In der weiteren Entwicklung wurde zunehmend nach Entschädigungscharakter oder Lohnersatzfunktion differenziert, bis schließlich klargestellt wurde, dass eine Abfindung - unabhängig von der Art ihrer Auszahlung und ohne Rücksicht auf ihren arbeitsrechtlichen Charakter - in erster Linie als unterhaltsrechtliches Einkommen zu qualifizieren ist, da die Sicherung des Lebensbedarfs der Teilhabe am Vermögen vorgeht (vgl. BGH, 18.04.2012 - Az: XII ZR 65/10). Die Berücksichtigung im Zugewinnausgleich bleibt danach dennoch möglich, soweit und sofern der Abfindungsbetrag unterhaltsrechtlich weder zur Sicherung des Bedarfs des anderen Ehegatten oder sonstiger Unterhaltsberechtigter noch des Abfindungsempfängers selbst benötigt wird. Dies ist anhand einer auf den jeweiligen Stichtag bezogenen Prognoseentscheidung zu beurteilen (vgl. OLG Karlsruhe, 24.10.2013 - Az: 2 UF 213/12; OLG München, 15.12.2004 - Az: 16 UF 1410/00).

Voraussetzungen der stichtagsbezogenen Prognose

Zunächst ist zu prüfen, ob die Berücksichtigung der Abfindung im Zugewinnausgleich bereits durch das Verbot der Doppelverwertung gesperrt ist. Dies ist der Fall, wenn bereits unter Einbeziehung der Abfindung Unterhalt gerichtlich zuerkannt wurde oder sich die Beteiligten hierüber durch Vergleich oder Vertrag wirksam geeinigt haben (vgl. BGH, 21.04.2004 - Az: XII ZR 185/01). Liegt eine solche Regelung nicht vor, ist im Rahmen der Prognose zu ermitteln, ob der Ausgleichspflichtige den Abfindungsbetrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des anderen Ehegatten oder eigenen Unterhaltsbedarfs benötigt. Für die Beurteilung der eigenen Bedürftigkeit ist dabei zu berücksichtigen, dass grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit besteht, den ehelichen Bedarf durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu decken. Diese Obliegenheit entfällt nicht automatisch durch die Annahme eines arbeitgeberseitigen Aufhebungsvertrages im Rahmen einer Personalanpassungsmaßnahme, selbst wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch zusammengelebt und diese Entscheidung gemeinsam getragen haben mögen. Die nachfolgende Trennung stellt insoweit eine Zäsur dar, sodass sich der Ausgleichspflichtige auf eine geänderte Geschäftsgrundlage - spätestens nach Ablauf des Trennungsjahres - nicht mehr berufen kann.

Anforderungen an den Nachweis von Erwerbsunfähigkeit

Eine Erwerbsunfähigkeit, die eine bestehende Erwerbsobliegenheit entfallen lässt, muss substantiiert dargelegt werden. Der bloße Verweis auf eine anerkannte Schwerbehinderung genügt hierfür nicht, insbesondere wenn der zugrunde liegende Bescheid mehrere Jahre zurückliegt und der bescheinigte Behinderungsgrad der zuvor ausgeübten Erwerbstätigkeit über einen längeren Zeitraum ersichtlich nicht entgegengestanden hat. Der anerkannte Behinderungsgrad entbindet den Ausgleichspflichtigen nicht von der Pflicht, seine Erwerbsunfähigkeit substantiiert darzulegen (vgl. BGH, 06.07.2005 - Az: XII ZR 145/03). Weder das Vorliegen einer konkreten, einer weiteren Tätigkeit im erlernten Beruf entgegenstehenden Erkrankung noch eine zwischenzeitliche Verrentung wegen Erwerbsunfähigkeit reichen als pauschaler Verweis aus.

Rechtsfolge bei fehlender Bedürftigkeit

Ist eine unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit des Ausgleichspflichtigen im Rahmen der stichtagsbezogenen Prognose zu verneinen, ist der zum Stichtag noch vorhandene Teil der Abfindung als Vermögensposition in das Endvermögen einzustellen und dem Zugewinnausgleich zu unterwerfen.

Vorliegend betraf dies zwei aus einer Abfindungszahlung gebildete Depotguthaben, die mangels feststellbarer eigener Bedürftigkeit des Ausgleichspflichtigen in dessen Aktiv-Endvermögen einzustellen waren, da dieser trotz bestehender Erwerbsobliegenheit über einen längeren Zeitraum keinerlei Erwerbsbemühungen entfaltet und eine relevante Erwerbsunfähigkeit nicht substantiiert dargelegt hatte.


OLG Saarbrücken, 11.01.2022 - Az: 6 UF 91/21

ECLI:DE:OLGSL:2022:0111.6UF91.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Morgenpost 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Sehr schnelle Antwort. Sehr kompetente Beratung und Freundlichkeit. Nur zu empfehlen. Ich persönlich nehme eine Beratung oder eine Vertretung ...
Mike Perke, Kolkwitz
Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...
Verifizierter Mandant