Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungDer Unterhaltsanspruch nach
§ 1571 BGB besteht auch dann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht im Laufe einer langjährigen Ehe alt und unterhaltsbedürftig geworden ist, sondern bereits bei Eheschließung altersbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen konnte.
§ 1571 BGB verlangt keine ehebedingte Bedürfnislage, so dass allein das Vorliegen einer Altersehe bzw. das Fehlen einer ehebedingten Bedürfnislage keine Gründe zur Unterhaltsbegrenzung nach
§ 1579 Nr. 8 BGB darstellen.
Zur Verminderung seiner Bedürftigkeit ist der Unterhaltsbedürftige nach
§ 1577 Abs. 1 BGB gehalten, neben seinen Renteneinkünften auch das ihm aus dem Verkauf des zu Ehezeiten bewohnten bebauten Grundstücks zugeflossene Vermögen für Unterhaltszwecke einzusetzen.
Im Rahmen der gebotenen Verwertung des Vermögensstamms, ist der Vermögensbetrag auf die voraussichtliche Dauer der Unterhaltsbedürftigkeit umzurechnen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Da nach dem Wortlaut und dem Gesetzeszweck allein das Alter des Unterhaltsgläubigers ursächlich dafür sein muss, dass von ihm eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann, besteht der Unterhaltsanspruch nach § 1571 BGB auch dann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht im Laufe einer langjährigen Ehe alt und unterhaltsbedürftig geworden ist, sondern bereits bei Eheschließung altersbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen konnte.
Dies ist darin begründet, dass die Mitverantwortung, die der leistungsfähige Ehepartner gegenüber dem Unterhaltsbedürftigen trägt, eine Folge der Eheschließung und des ehelichen Zusammenlebens ist. Diese Mitverantwortung ist dabei unabhängig von dem Alter der Eheleute, in dem die Ehe geschlossen wurde.
Als Rechtsfolge gewährt § 1571 BGB den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen seines Alters vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.