Es liegt stets ein Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub eigenmächtig verlängert.
Dies gilt auch für den Fall, daß der Arbeitnehmer nachträglich triftige Gründe für sein Verhalten vorbringen kann.
Es ist dem Arbeitnehmer zuzumuten, den Vorgesetzten zumindest telefonisch über plötzliche Schwierigkeiten in Kenntnis zu setzen. Tut der Arbeitnehmer dies nicht, ist auch keine vorherige Abmahnung erforderlich, da dem Arbeitnehmer bekannt sein muß, daß eine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs schon im Hinblick auf die betriebliche Organisation nicht geduldet werden kann.
Dies gilt auch für den Fall, daß der Arbeitnehmer nachträglich triftige Gründe für sein Verhalten vorbringen kann.
Es ist dem Arbeitnehmer zuzumuten, den Vorgesetzten zumindest telefonisch über plötzliche Schwierigkeiten in Kenntnis zu setzen. Tut der Arbeitnehmer dies nicht, ist auch keine vorherige Abmahnung erforderlich, da dem Arbeitnehmer bekannt sein muß, daß eine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs schon im Hinblick auf die betriebliche Organisation nicht geduldet werden kann.
ArbG Frankfurt/Main, 14.01.2008 - Az: 1 Ca 2483/07
ECLI:DE:ARBGFFM:2008:0114.1CA2483.07.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


