Nur wenn ein Urlaubsanspruch erfüllbar ist, kann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen. Bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist dies jedoch nicht der Fall.
Auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall beruht, besteht kein Abgeltungsanspruch.
Lehnt der Arbeitgeber den Urlaubsantrag des Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen ab, so gerät er mit der Urlaubsgewährung nicht in Verzug.
Auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall beruht, besteht kein Abgeltungsanspruch.
Lehnt der Arbeitgeber den Urlaubsantrag des Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen ab, so gerät er mit der Urlaubsgewährung nicht in Verzug.
BAG, 27.05.2003 - Az: 9 AZR 366/02
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