Nur wenn ein Urlaubsanspruch erfüllbar ist, kann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen. Bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist dies jedoch nicht der Fall.
Auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall beruht, besteht kein Abgeltungsanspruch.
Lehnt der Arbeitgeber den Urlaubsantrag des Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen ab, so gerät er mit der Urlaubsgewährung nicht in Verzug.
Auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall beruht, besteht kein Abgeltungsanspruch.
Lehnt der Arbeitgeber den Urlaubsantrag des Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen ab, so gerät er mit der Urlaubsgewährung nicht in Verzug.
BAG, 27.05.2003 - Az: 9 AZR 366/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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