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Unklare AGB-Klausel zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses in Schulferien ist unwirksam

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das „aktive Arbeitsverhältnis“ an die Schulpflicht eines Bundeslandes knüpft oder ein Ruhen „in den übrigen Zeiten der Schulferien“ vorsieht, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn nicht eindeutig bestimmt ist, an welchen Tagen der Schulferien das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Bei einer wörtlichen Auslegung der „Schulpflicht“-Klausel würde zudem sämtlichen Feiertagen im Jahr die Entgeltfortzahlung entzogen, was gegen § 12 EFZG verstößt.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Gegenstand der Prüfung war eine in einem Musterarbeitsvertrag verwendete Zusatzvereinbarung zur Reinigung in besonderen Einrichtungen, die vorformulierte Regelungen für Arbeitsverhältnisse an Einrichtungen enthielt, deren Betrieb sich nach den Schulferien eines Bundeslandes richtet. Nach dieser Klausel sollte sich das „aktive Arbeitsverhältnis“ auf Zeiten erstrecken, in denen im betreffenden Bundesland Schulpflicht besteht, sowie auf zusätzlich konkret festzulegende Zeiten der Schulferien, in denen anteiliger Jahresurlaub genommen oder tatsächlich gearbeitet werden sollte. In den „übrigen Zeiten der Schulferien“ sollte das Arbeitsverhältnis nach der Klausel ruhen.

Da es sich um vorformulierte, nicht vom Vertragspartner in den Vertrag eingeführte Bedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelte, unterlagen die Regelungen der Inhaltskontrolle nach §§ 305c Abs. 2, 306, 307 bis 309 BGB gemäß § 310 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BGB.

Wie ist eine an die „Schulpflicht“ anknüpfende Klausel auszulegen?

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden; maßgeblich ist dabei nicht das Verständnis des konkreten, sondern des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Vertragswortlaut; ist dieser nicht eindeutig, kommt es darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (vgl. BAG, 10.12.2008 - Az: 10 AZR 1/08).

Eine Klausel, wonach sich das „aktive Arbeitsverhältnis“ auf Zeiten erstreckt, in denen im betreffenden Bundesland „Schulpflicht“ besteht, ist mehrdeutig. Eine wörtliche Auslegung, die auf die landesrechtliche Schulpflicht im rechtstechnischen Sinne abstellt, führt zu keiner zeitlichen Einschränkung, da diese Schulpflicht ganzjährig besteht - eine solche Auslegung würde die Klausel überflüssig machen und ist daher fernliegend. Legt man den Begriff hingegen laienhaft dahingehend aus, dass damit die Zeiten gemeint sind, an denen für Schüler und Schülerinnen eine tatsächliche Pflicht besteht, die Schule zu besuchen, bleibt unklar, ob auch außerplanmäßig schulfreie Tage - etwa infolge von Naturereignissen - erfasst sein sollen. Eine dritte, vom Klauselverwender favorisierte Auslegung, wonach mit „Schulpflicht“ letztlich nur die Zeit außerhalb der Schulferien gemeint sei, ist nach dem Wortlaut nicht zwingend und den beteiligten Verkehrskreisen nicht ohne Weiteres erkennbar.


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ArbG München, 05.08.2015 - Az: 9 Ca 14247/14

ECLI:DE:ARBGMUE:2015:0805.9CA14247.14.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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