Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Hat der
Arbeitgeber auf ein schwerwiegendes Fehlverhalten des
Arbeitnehmers (hier: Versendung verleumderischer Emails an die Konzernspitze und außenstehende Dritte) arbeitsrechtlich nicht reagiert, so bedarf es angesichts eines ein bis eineinhalb Jahre später erfolgenden ähnlichen, aber weniger schwerwiegenden Fehlverhaltens vor Ausspruch einer
Kündigung zunächst einer deutlichen
Abmahnung.
Hierzu führte das Gericht aus:
An dieser Stelle ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Berechtigung einer
verhaltensbedingten Kündigung nicht daran zu orientieren ist, ob sie als Sanktion für den in Rede stehenden Vertragsverstoß angemessen erscheint; denn im Kündigungsrecht gilt nicht das Sanktionsprinzip, sondern das Prognoseprinzip.
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft schlechthin nicht mehr zu erwarten ist und künftigen Pflichtverstößen nur durch die Beendigung der Vertragsbeziehung begegnet werden kann.
Dies ist immer dann nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel, wie etwa der Ausspruch einer Abmahnung, von Seiten des Arbeitgebers geeignet sein können, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten auch schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten ist, es sei denn, es handele sich um eine so schwere Pflichtverletzung, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls als Reaktion eine arbeitgeberseitige Abmahnung geboten oder entbehrlich war, ist maßgeblich auch auf die vorangegangenen Reaktionen des Arbeitgebers auf vorheriges Fehlverhalten abzustellen.