Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Weigert der
Arbeitnehmer sich auf Aufforderung des
Arbeitgebers, er solle das Betriebsgelände verlassen und dem Arbeitgeber gehörende Gegenstände herausgeben, dieses zu tun, stellt sich sein Verhalten als schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die geeignet ist, eine
fristlose Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zu begründen. Durch ein solches Verhalten verletzt der Arbeitnehmer seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, vergleiche BAG, 10.06.2010 - Az:
2 AZR 541/09.
Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine
Abmahnung, bringt er dadurch zum Ausdruck, dass er den vertraglichen Pflichtverstoß dadurch als ausreichend sanktioniert ansieht. Treten jedoch weitere Gründe zu den abgemahnten hinzu oder werden sie erst nach Ausspruch der Abmahnung bekannt, sind diese nicht vom Kündigungsverzicht erfasst.