Kollektivvertraglich vereinbarte Arbeitsbedingungen sind unter bestimmtem Voraussetzungen bei einem Betriebsübergang auch dann aufrechtzuerhalten, wenn der Kollektivvertrag bereits gekündigt ist, aber nach dem Recht eines Mitgliedstaats nachwirkt.
Vorliegend hatte der österreichische Oberste Gerichtshof um Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang ersucht, nach folgendes gilt:
"Nach dem Übergang erhält der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren. Die Mitgliedstaaten können den Zeitraum der Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen begrenzen, allerdings darf dieser nicht weniger als ein Jahr betragen."
Der EuGH hat entschieden, dass die Vorschrift dahin auszulegen ist, dass "in einem Kollektivvertrag vereinbarte Arbeitsbedingungen" im Sinne dieser Bestimmung auch solche mit einem Kollektivvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen sind, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats trotz Kündigung dieses Vertrags weiter auf Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, nachwirken, solange für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie gebietet die Aufrechterhaltung der kollektivvertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen, ohne dass es auf den spezifischen Ursprung ihrer Geltung ankommt.
Vorliegend hatte der österreichische Oberste Gerichtshof um Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang ersucht, nach folgendes gilt:
"Nach dem Übergang erhält der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren. Die Mitgliedstaaten können den Zeitraum der Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen begrenzen, allerdings darf dieser nicht weniger als ein Jahr betragen."
Der EuGH hat entschieden, dass die Vorschrift dahin auszulegen ist, dass "in einem Kollektivvertrag vereinbarte Arbeitsbedingungen" im Sinne dieser Bestimmung auch solche mit einem Kollektivvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen sind, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats trotz Kündigung dieses Vertrags weiter auf Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, nachwirken, solange für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie gebietet die Aufrechterhaltung der kollektivvertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen, ohne dass es auf den spezifischen Ursprung ihrer Geltung ankommt.
EuGH, 11.09.2014 - Az: C-328/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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