Die vertragliche Bezugnahme auf einen bestimmten für das
Arbeitsverhältnis einschlägigen
Tarifvertrag und die diesen „ergänzenden Tarifverträge“ erfasst bezüglich letzterer regelmäßig ebenfalls nur einschlägige Tarifverträge, also solche, unter deren Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis fällt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien stritten darum, ob ein Anspruch auf die sog. Ballungsraumzulage für den Stadt- und Umlandbereich München bestand.
Die nicht gewerkschaftlich organisierte Klägerin trat am 1. Januar 1983 in die Dienste der LVA Oberbayern (nachfolgend: LVA). Diese war seinerzeit kraft Mitgliedschaft an den Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung (BAT-BL) gebunden. Die Klägerin ist in der damals von der LVA betriebenen Fachklinik München-G als Wirtschafterin in der Küche beschäftigt.
Neben ihrer Vergütung erhielt die Klägerin jedenfalls ab Februar 1998 eine "Erg. Leistung Grundbetrag" in Höhe von seinerzeit 150,00 DM monatlich.
Zum 1. Januar 1999 übernahm die Beklagte die Fachklinik München-G von der LVA.
Auch nach der Übernahme der Klinik erhielt die Klägerin von der Beklagten weiterhin die monatliche Zahlung von 150,00 DM, später von 75,00 Euro. In den der Klägerin erteilten Verdienstabrechnungen waren diese Beträge im Januar 1999 als "Besitzstand", im Dezember 2002 als "Aufzehrbar. Besitzstand" bezeichnet.
Am 15. Juni 2001 schlossen der Freistaat Bayern und die damaligen Gewerkschaften ÖTV und DAG den Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen,
Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL 2001). Dieser regelte für den genannten Personenkreis einen Anspruch auf eine sog. "ergänzende Leistung" von monatlich 150,00 DM ab 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2001, danach in Höhe von 75,00 Euro. Die Personalabteilung der Beklagten informierte deren Mitarbeiter in einem "Merkblatt" im Jahre 2001 über die Regelungen des TV-EL 2001. Dieser trat mit Ablauf des 31. Dezember 2002 ohne Nachwirkung außer Kraft.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sehe sich gezwungen, "die seit dem
Betriebsübergang weiterhin freiwillig zu 100% ausgezahlte Ballungsraumzulage ab dem 1.1.2003 ersatzlos zu streichen". Am selben Tage schlossen der Freistaat Bayern und die Gewerkschaft ver.di den Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL 2002), in dem die Zahlung der Ballungsraumzulage in Höhe von monatlich 75,00 Euro bis zum 31. Dezember 2004 verlängert wurde. Seit Januar 2003 hat die Klägerin die monatliche Leistung von 75,00 Euro nicht mehr erhalten.
Mit ihrer Zahlungsklage erstrebt sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Ballungsraumzulage für die Monate Januar bis Juni 2003 in Höhe von 450,00 Euro und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung dieser Zulage über den vorgenannten Zeitraum hinaus.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Anspruch ergebe sich aus den vorbehaltlosen Zahlungen in der Vergangenheit und aus dem PÜV.
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