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Jubiläumsgeld unter Vorbehalt: Steuerbonus für Arbeitgeber trotz Widerrufsrecht?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Für die steuerliche Rückstellung von Jubiläumszuwendungen müssen sich Arbeitgeber nicht rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos verpflichten. Auch eine Zusage unter Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt kann zu einer Rückstellung führen, sofern die Inanspruchnahme wahrscheinlich ist und die besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 EStG erfüllt sind.

Bildung einer steuerlichen Rückstellung für Jubiläumsleistungen

Sagt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums zu, stellt sich die Frage, ob er hierfür bereits in der Steuerbilanz eine Rückstellung bilden darf. Grundlage ist die Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG. Für Dienstjubiläumszusagen ist eine solche Rückstellung zu bilden, soweit die Voraussetzungen einer ungewissen Verbindlichkeit erfüllt sind und die zugesagten Zuwendungen auf Leistungen der Arbeitnehmer in der Vergangenheit entfallen (vgl. BFH, 05.02.1987 - Az: IV R 81/84). Diese Verpflichtung wird durch die Sonderregelung des § 5 Abs. 4 EStG in der für das Streitjahr 1994 geltenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 modifiziert.

Im zu entscheidenden Fall hatte eine Kommanditgesellschaft für Jubiläumsgaben eine Rückstellung gebildet. Diese beruhten auf einer Betriebsvereinbarung, nach der es sich um „freiwillige” und „jederzeit widerrufliche” Leistungen handelte, auf die kein Rechtsanspruch bestand. Das Finanzamt und die Vorinstanz versagten die Rückstellung wegen des Widerrufsvorbehalts.

Welche allgemeinen Voraussetzungen gelten für eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten?

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten voraus: das Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen Verbindlichkeit oder die Wahrscheinlichkeit der Entstehung einer Verbindlichkeit dem Grunde nach (deren Höhe zudem ungewiss sein kann) sowie die wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag (vgl. BFH, 08.11.2000 - Az: I R 6/96; BFH, 05.06.2002 - Az: I R 96/00; BFH, 19.08.2002 - Az: VIII R 30/01; BFH, 25.03.2004 - Az: IV R 35/02).

Besteht bei freiwilligen und widerruflichen Zusagen bereits eine Verbindlichkeit dem Grunde nach?

Eine voll wirksame Verbindlichkeit dem Grunde nach entsteht durch eine Betriebsvereinbarung, die freiwillige und jederzeit widerrufliche Leistungen vorsieht, nicht. Die Gewährung steht unter einem Vorbehalt. Ob dieser arbeitsrechtlich als Freiwilligkeits- oder als Widerrufsvorbehalt einzuordnen ist, kann dahinstehen (zur Unterscheidung vgl. Reiserer, DB 1997, 426; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Preis, 5. Aufl., § 611 BGB Rn. 666; MünchArbR/Richardi § 13 Rn. 23 ff.). Entscheidend ist nicht, ob der Anspruch erst mit der Auszahlung entsteht (zum Freiwilligkeitsvorbehalt vgl. BAG, 12.01.2000 - Az: 10 AZR 840/98) oder bereits entstanden und lediglich widerruflich ist (vgl. Reiserer, DB 1997, 426, 429 f.; zum Widerrufsvorbehalt in Betriebsvereinbarungen BAG, 01.02.2006 - Az: 5 AZR 187/05). In beiden Konstellationen ist die voll wirksame Entstehung der Verbindlichkeit dem Grunde nach ungewiss.

Hinzu kommt, dass Zuwendungen, die an zukünftige Monatsgehälter oder an den zukünftigen Aktienkurs anknüpfen, auch der Höhe nach ungewiss sind. Auch eine erst in Zukunft entstehende Verbindlichkeit kann eine Rückstellung erfordern (vgl. BFH, 05.02.1987 - Az: IV R 81/84).

Wann ist die Entstehung der Verbindlichkeit wahrscheinlich?

Weitere Voraussetzung ist, dass das Entstehen der Verbindlichkeit wahrscheinlich ist. Dies ist nur der Fall, wenn mehr Gründe dafür als dagegen sprechen, das Entstehen also eher zu erwarten ist als das Nichtentstehen. Dem Begriff ist wesenseigen, dass das Wahrscheinliche das Übergewicht der Gründe („51 %”) für sich hat (vgl. BFH, 08.07.1982 - Az: IV R 158/81).


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BFH, 18.01.2007 - Az: IV R 42/04


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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