Der Arbeitgeber kann sein Verlangen nach der versicherungsförmigen Lösung (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG) auch schon vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erklären. Voraussetzung ist ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einer konkret bevorstehenden Beendigung. Zudem muss der Arbeitnehmer die erforderlichen Versicherungsdaten ohne eigene Nachforschungen erfahren können.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG kann der Arbeitgeber stattdessen die versicherungsförmige Lösung wählen. Dann tritt an die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 allein die vom Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages zu erbringende Leistung. Der Anspruch gegen den Arbeitgeber geht in diesem Fall endgültig unter (vgl. Langohr-Plato, FS Reinhold Höfer 2011, S. 165). Diese Wahlmöglichkeit steht ausschließlich dem Arbeitgeber zu (vgl. BAG, 12.02.2013 - Az: 3 AZR 99/11). Sie soll ihn von der Ergänzungshaftung entlasten und den Abschluss von Direktversicherungen auch für langjährig Beschäftigte erleichtern (vgl. BT-Drs. 7/1281 S. 25 f.). Der Arbeitgeber ist in seiner Wahl deshalb grundsätzlich frei und darf sich auch für die für den Arbeitnehmer ungünstigere Variante entscheiden.
Wählt der Arbeitgeber die versicherungsförmige Lösung nicht wirksam, etwa weil die sozialen Auflagen nicht erfüllt sind oder das Verlangen nicht fristgerecht mitgeteilt wird, bleibt es bei der ratierlichen Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG.
Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die lediglich vorsieht, dass die versicherungsförmige Lösung gilt, ersetzt diese Erklärung nicht. Eine Betriebsvereinbarung enthält trotz ihrer unmittelbaren und zwingenden Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) keine Willenserklärung gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer, sondern Rechtsnormen. Solche Regelungen können allenfalls die Zulässigkeit eines Verlangens regeln, es aber nicht ersetzen (vgl. BAG, 12.02.2013 - Az: 3 AZR 99/11).
Dass im Zeitpunkt der Erklärung noch offen ist, ob die sozialen Auflagen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrAVG erfüllt werden, steht dem nicht entgegen. Das Gesetz räumt dem Arbeitgeber für die Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 ohnehin eine Frist von drei Monaten seit dem Ausscheiden ein.
Ein solcher Zusammenhang kann etwa bei Ausspruch einer Kündigung, bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages, bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder bei einer aus anderen Gründen unmittelbar bevorstehenden Beendigung bestehen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Arbeitnehmer.
Was verbirgt sich hinter der betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente und der versicherungsförmigen Lösung?
Wird eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG) durchgeführt und scheidet der Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor Eintritt des Versorgungsfalls aus, sieht das Betriebsrentengesetz zwei Wege vor. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG gilt zunächst die ratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Soweit der danach geschuldete Teilanspruch über die vom Versicherer zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, richtet er sich gegen den Arbeitgeber (sog. arbeitsvertragliche Lösung mit Ergänzungshaftung).Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG kann der Arbeitgeber stattdessen die versicherungsförmige Lösung wählen. Dann tritt an die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 allein die vom Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages zu erbringende Leistung. Der Anspruch gegen den Arbeitgeber geht in diesem Fall endgültig unter (vgl. Langohr-Plato, FS Reinhold Höfer 2011, S. 165). Diese Wahlmöglichkeit steht ausschließlich dem Arbeitgeber zu (vgl. BAG, 12.02.2013 - Az: 3 AZR 99/11). Sie soll ihn von der Ergänzungshaftung entlasten und den Abschluss von Direktversicherungen auch für langjährig Beschäftigte erleichtern (vgl. BT-Drs. 7/1281 S. 25 f.). Der Arbeitgeber ist in seiner Wahl deshalb grundsätzlich frei und darf sich auch für die für den Arbeitnehmer ungünstigere Variante entscheiden.
Wählt der Arbeitgeber die versicherungsförmige Lösung nicht wirksam, etwa weil die sozialen Auflagen nicht erfüllt sind oder das Verlangen nicht fristgerecht mitgeteilt wird, bleibt es bei der ratierlichen Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG.
Welche Anforderungen gelten an das Verlangen des Arbeitgebers?
Das Verlangen ist nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG innerhalb von drei Monaten seit dem Ausscheiden sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Versicherer mitzuteilen. Es handelt sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die die §§ 104 ff. BGB Anwendung finden. Wirksam wird sie erst mit Zugang beim Empfänger (§§ 130 ff. BGB).Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die lediglich vorsieht, dass die versicherungsförmige Lösung gilt, ersetzt diese Erklärung nicht. Eine Betriebsvereinbarung enthält trotz ihrer unmittelbaren und zwingenden Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) keine Willenserklärung gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer, sondern Rechtsnormen. Solche Regelungen können allenfalls die Zulässigkeit eines Verlangens regeln, es aber nicht ersetzen (vgl. BAG, 12.02.2013 - Az: 3 AZR 99/11).
Kann das Verlangen schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden?
Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG deutet auf eine Erklärung innerhalb der drei Monate nach dem Ausscheiden hin. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann das Verlangen jedoch auch bereits vor der Beendigung abgegeben werden. Die Fristbestimmung soll dem Arbeitnehmer möglichst bald Klarheit über seine Rechtsposition nach dem Ausscheiden verschaffen (vgl. BT-Drs. 7/1281 S. 26). Dem wird auch eine frühere Erklärung gerecht; Rechtsklarheit und Arbeitnehmerschutz werden dadurch nicht beeinträchtigt (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 2 Rn. 245). Die Frist stellt lediglich sicher, dass nach ihrem Ablauf kein wirksames Verlangen mehr erklärt werden kann.Dass im Zeitpunkt der Erklärung noch offen ist, ob die sozialen Auflagen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrAVG erfüllt werden, steht dem nicht entgegen. Das Gesetz räumt dem Arbeitgeber für die Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 ohnehin eine Frist von drei Monaten seit dem Ausscheiden ein.
Welche Grenzen bestehen bei einem vorzeitigen Verlangen?
Ein vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärtes Verlangen setzt voraus, dass die Beendigung zu diesem Zeitpunkt bereits in Aussicht steht und ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit ihr besteht. Die Erklärung muss sich auf eine konkret vorhersehbare Beendigung beziehen, denn das Gesetz will dem Arbeitnehmer Rechtssicherheit in der konkreten Situation verschaffen, die zum Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft führt. Ein Verlangen ohne Bezug zu einer konkret bevorstehenden Beendigung erfüllt diesen Zweck nicht.Ein solcher Zusammenhang kann etwa bei Ausspruch einer Kündigung, bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages, bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder bei einer aus anderen Gründen unmittelbar bevorstehenden Beendigung bestehen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Arbeitnehmer.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
BAG, 19.05.2016 - Az: 3 AZR 794/14
ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR794.14.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


