Erwirbt ein Arbeitnehmer einen gebrauchten Dienstwagen vom Arbeitgeber zu einem Preis unterhalb des üblichen Endpreises, ist der Preisvorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Maßgeblich ist nicht der Händlereinkaufspreis, sondern der Preis, den das Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde. Dieser darf anhand anerkannter Marktübersichten wie der „Schwacke-Liste“ geschätzt werden.
Endpreis im Sinne der gesetzlichen Regelung ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische oder gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird (vgl. BTDrucks 13/901, S. 132, Begründung zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1996; R 31 Abs. 2 Satz 2 LStR; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 8 Rz. 36; Kirchhof, KompaktKommentar Einkommensteuergesetz, 5. Aufl., § 8 Rn. 47). Maßgebliche Handelsstufe ist in der Regel der Einzelhandel (vgl. Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 EStG Anm. 60; Blümich/Glenk, § 8 EStG Rz. 93). Wertbestimmend ist deshalb grundsätzlich der Händlerverkaufspreis und nicht der Betrag, den der Händler selbst für den Erwerb der Ware aufbringen muss.
Bei gebrauchten Gegenständen, für die am Abgabeort neben dem gewerblichen Einzelhandel auch ein Markt unter Privatleuten besteht, richtet sich der maßgebliche Endpreis danach, ob gleichartige Waren vom Endverbraucher üblicherweise, also in der Mehrzahl der Fälle, von privaten oder von gewerblichen Anbietern erworben werden. Üblicher Endpreis ist der Preis, zu dem die häufigsten Umsätze am Markt getätigt werden (vgl. Blümich/Glenk, § 8 EStG Rz. 96; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 8 EStG Rn. 333).
Auch bei gebrauchten Kraftfahrzeugen ist somit nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt, gegebenenfalls einschließlich der Umsatzsteuer, erzielen würde (Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort: Kraftfahrzeugverkauf, Rz. 2; Stichwort: Sachbezüge, Rz. 45). Auf diesen Preis kann auch der Umfang der vom Verkäufer übernommenen Nebenleistungen Einfluss haben, etwa die Einräumung einer Garantie einerseits oder der Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen andererseits.
Fehlen zeitnahe Sachverständigengutachten und aussagekräftige Kaufpreiserhebungen, kann sich die Schätzung an den im Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für den Wert gebrauchter PKW orientieren. Hierzu zählt auch die „Schwacke-Liste“ (vgl. BFH, 18.10.2001 - Az: V R 106/98). Dass solche Marktübersichten nur Richtwerte abbilden, die je nach örtlicher Angebotslage sowie Erhaltungszustand und Abnutzung des konkreten Fahrzeugs zu modifizieren sind, stellt ihre Eignung als Schätzungsmaßstab nicht in Frage.
Ausgehend vom Händlerverkaufspreis der Marktübersicht, der unter Berücksichtigung von Ausstattung und Laufleistung zu bemessen ist, ist ein Abschlag zulässig, wenn am Abgabeort neben dem gewerblichen Gebrauchtwagenhandel ein nennenswerter privater Automarkt besteht, auf dem für gleichartige Fahrzeuge in der Regel nur ein geringerer Kaufpreis zu erzielen ist. Ebenso kann berücksichtigt werden, dass ein Erwerb vom Arbeitgeber unter Gewährleistungsausschluss mit einem Kauf von einem gewerblichen Händler nicht vergleichbar ist. Die Wertermittlung muss schlüssig und in sich widerspruchsfrei sein und den realistischerweise anzunehmenden Wertverlust des Fahrzeugs seit der Erstzulassung bis zum Bewertungsstichtag berücksichtigen.
Dienstwagenkauf vom Arbeitgeber: Wann liegt Arbeitslohn vor?
Der Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs vom Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der gezahlte Kaufpreis hinter dem nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmenden Wert des Fahrzeugs zurückbleibt. Der verbilligte Erwerb stellt eine Einnahme in Geldeswert im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG dar. Der zugewendete Vorteil besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis und dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort, den der Arbeitnehmer ansonsten für den Erwerb des Fahrzeugs hätte aufwenden müssen.Endpreis im Sinne der gesetzlichen Regelung ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische oder gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird (vgl. BTDrucks 13/901, S. 132, Begründung zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1996; R 31 Abs. 2 Satz 2 LStR; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 8 Rz. 36; Kirchhof, KompaktKommentar Einkommensteuergesetz, 5. Aufl., § 8 Rn. 47). Maßgebliche Handelsstufe ist in der Regel der Einzelhandel (vgl. Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 EStG Anm. 60; Blümich/Glenk, § 8 EStG Rz. 93). Wertbestimmend ist deshalb grundsätzlich der Händlerverkaufspreis und nicht der Betrag, den der Händler selbst für den Erwerb der Ware aufbringen muss.
Bei gebrauchten Gegenständen, für die am Abgabeort neben dem gewerblichen Einzelhandel auch ein Markt unter Privatleuten besteht, richtet sich der maßgebliche Endpreis danach, ob gleichartige Waren vom Endverbraucher üblicherweise, also in der Mehrzahl der Fälle, von privaten oder von gewerblichen Anbietern erworben werden. Üblicher Endpreis ist der Preis, zu dem die häufigsten Umsätze am Markt getätigt werden (vgl. Blümich/Glenk, § 8 EStG Rz. 96; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 8 EStG Rn. 333).
Auch bei gebrauchten Kraftfahrzeugen ist somit nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt, gegebenenfalls einschließlich der Umsatzsteuer, erzielen würde (Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort: Kraftfahrzeugverkauf, Rz. 2; Stichwort: Sachbezüge, Rz. 45). Auf diesen Preis kann auch der Umfang der vom Verkäufer übernommenen Nebenleistungen Einfluss haben, etwa die Einräumung einer Garantie einerseits oder der Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen andererseits.
Wie wird der Wert ermittelt, wenn keine konkreten Preise vorliegen?
Zur Ermittlung des konkreten Endpreises ist im Lohnsteuerabzugsverfahren zunächst der Arbeitgeber verpflichtet. Der dafür geforderte Aufwand wird durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt (vgl. BFH, 30.05.2001 - Az: VI R 123/00). Der übliche Endpreis ist daher erforderlichenfalls unter Berücksichtigung aller für die Preisbildung bedeutsamen Umstände zu schätzen (vgl. BFH, 15.12.1978 - Az: VI R 36/77; BFH, 26.07.2001 - Az: VI R 122/98; Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 EStG Anm. 61).Fehlen zeitnahe Sachverständigengutachten und aussagekräftige Kaufpreiserhebungen, kann sich die Schätzung an den im Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für den Wert gebrauchter PKW orientieren. Hierzu zählt auch die „Schwacke-Liste“ (vgl. BFH, 18.10.2001 - Az: V R 106/98). Dass solche Marktübersichten nur Richtwerte abbilden, die je nach örtlicher Angebotslage sowie Erhaltungszustand und Abnutzung des konkreten Fahrzeugs zu modifizieren sind, stellt ihre Eignung als Schätzungsmaßstab nicht in Frage.
Ausgehend vom Händlerverkaufspreis der Marktübersicht, der unter Berücksichtigung von Ausstattung und Laufleistung zu bemessen ist, ist ein Abschlag zulässig, wenn am Abgabeort neben dem gewerblichen Gebrauchtwagenhandel ein nennenswerter privater Automarkt besteht, auf dem für gleichartige Fahrzeuge in der Regel nur ein geringerer Kaufpreis zu erzielen ist. Ebenso kann berücksichtigt werden, dass ein Erwerb vom Arbeitgeber unter Gewährleistungsausschluss mit einem Kauf von einem gewerblichen Händler nicht vergleichbar ist. Die Wertermittlung muss schlüssig und in sich widerspruchsfrei sein und den realistischerweise anzunehmenden Wertverlust des Fahrzeugs seit der Erstzulassung bis zum Bewertungsstichtag berücksichtigen.
BFH, 17.06.2005 - Az: VI R 84/04
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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