Eine auf den Arbeitsbereich bezogene Sozialauswahl kommt nicht in Betracht, wenn sämtliche Mitarbeiter einer Abteilung ausscheiden.
Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitsplätze ist die jeweilige Ausgestaltung des Arbeitsvertrages maßgeblich.
Auch eine Schwerbehinderung des Betroffenen ändert an der Beschränkung der Sozialauswahl auf arbeitsvertraglich vergleichbare Positionen nichts.
Die auf den "ultima-ratio-Grundsatz" gestützte Verpflichtung des Arbeitgebers, zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung einen bislang durch einen Leiharbeitnehmer besetzten Arbeitsplatz anzubieten, beschränkt sich - wie bei sonstigen freien Arbeitsplätzen - grundsätzlich auf solche Tätigkeiten, welche im Vergleich zur bisherigen vertragsgemäßen Beschäftigung als gleich- oder geringerwertig anzusehen sind.
Demgegenüber kommt auf der Grundlage des § 81 Abs. 4 SGB IX im Verhältnis zu einem schwerbehinderten Arbeitnehmer auch die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in Betracht, welche der Arbeitnehmer zu einem früheren Zeitpunkt bereits ausgeübt und aus betriebsbedingten Gründen verloren hatte.
Letzteres gilt jedoch nicht, wenn der kündigungsbedrohte schwerbehinderte Arbeitnehmer zur Übernahme der bislang von einem Leiharbeitnehmer erledigten Tätigkeit einer mehr als kurzen Anlernzeit bedarf, weil sich die Arbeitsplatzanforderungen seit seinem früheren Einsatz wesentlich geändert haben. Insofern wird die Verpflichtung zur behinderungsgerechten Beschäftigung und Förderung durch den Grundsatz der Zumutbarkeit begrenzt (§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX).
Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitsplätze ist die jeweilige Ausgestaltung des Arbeitsvertrages maßgeblich.
Auch eine Schwerbehinderung des Betroffenen ändert an der Beschränkung der Sozialauswahl auf arbeitsvertraglich vergleichbare Positionen nichts.
Die auf den "ultima-ratio-Grundsatz" gestützte Verpflichtung des Arbeitgebers, zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung einen bislang durch einen Leiharbeitnehmer besetzten Arbeitsplatz anzubieten, beschränkt sich - wie bei sonstigen freien Arbeitsplätzen - grundsätzlich auf solche Tätigkeiten, welche im Vergleich zur bisherigen vertragsgemäßen Beschäftigung als gleich- oder geringerwertig anzusehen sind.
Demgegenüber kommt auf der Grundlage des § 81 Abs. 4 SGB IX im Verhältnis zu einem schwerbehinderten Arbeitnehmer auch die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in Betracht, welche der Arbeitnehmer zu einem früheren Zeitpunkt bereits ausgeübt und aus betriebsbedingten Gründen verloren hatte.
Letzteres gilt jedoch nicht, wenn der kündigungsbedrohte schwerbehinderte Arbeitnehmer zur Übernahme der bislang von einem Leiharbeitnehmer erledigten Tätigkeit einer mehr als kurzen Anlernzeit bedarf, weil sich die Arbeitsplatzanforderungen seit seinem früheren Einsatz wesentlich geändert haben. Insofern wird die Verpflichtung zur behinderungsgerechten Beschäftigung und Förderung durch den Grundsatz der Zumutbarkeit begrenzt (§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX).
LAG Hamm, 23.03.2009 - Az: 8 Sa 313/08
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0323.8SA313.08.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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