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Externer Ausgleich auf eine betriebliche Altersversorgung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes muss auch im Fall der externen Teilung der ausgleichsberechtigte Ehegatte an der Wertentwicklung des Anrechts generell teilhaben, soweit sie auf den Ausgleichswert entfällt.

Dies bedeutet, dass der Ausgleichswert als Kapitalbetrag nicht nur im Zeitraum zwischen Ehezeitende und Rechtskraft aufzuzinsen ist, sondern auch die Wertsteigerung des Anrechts in Höhe der biometrischen Risikogewinne sowie aufgrund sonstiger allgemeiner Berechnungsfaktoren dem Ausgleichsberechtigten zugute kommen muss, soweit sie auf den Ausgleichswert entfällt.


OLG München, 15.11.2022 - Az: 16 UF 568/22

Vorgehend: AG Landshut, 12.05.2022 - Az: 2 F 521/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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