Zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes muss auch im Fall der externen Teilung der ausgleichsberechtigte Ehegatte an der Wertentwicklung des
Anrechts generell teilhaben, soweit sie auf den Ausgleichswert entfällt.
Dies bedeutet, dass der Ausgleichswert als Kapitalbetrag nicht nur im Zeitraum zwischen Ehezeitende und Rechtskraft aufzuzinsen ist, sondern auch die Wertsteigerung des Anrechts in Höhe der biometrischen Risikogewinne sowie aufgrund sonstiger allgemeiner Berechnungsfaktoren dem Ausgleichsberechtigten zugute kommen muss, soweit sie auf den Ausgleichswert entfällt.