Hat der Ausgleichsberechtigte für den externen Ausgleich eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung keine besondere Zielversorgung gewählt, hat der Ausgleich nach § 14 Abs. 1 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse zu erfolgen.
Hierfür ist von dem Träger der betrieblichen Altersversorgung an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag in Höhe des Ausgleichswertes zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszinses zu verzinsen.
Hierfür ist von dem Träger der betrieblichen Altersversorgung an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag in Höhe des Ausgleichswertes zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszinses zu verzinsen.
AG Landshut, 12.05.2022 - Az: 2 F 521/21
Nachfolgend: OLG München, 15.11.2022 - Az: 16 UF 568/22
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


