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Versorgungsausgleich: externer Ausgleich des Anrechts auf eine betriebliche Altersversorgung
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Hat der Ausgleichsberechtigte für den externen Ausgleich eines
Anrechts in der
betrieblichen Altersversorgung keine besondere Zielversorgung gewählt, hat der Ausgleich nach
§ 14 Abs. 1 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse zu erfolgen.
Hierfür ist von dem Träger der betrieblichen Altersversorgung an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag in Höhe des Ausgleichswertes zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszinses zu verzinsen.
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Kraus , Suhl