Regelungen in Sozialplänen können in ihrer normativen Wirkung die Betriebszugehörigkeit überdauern. Auch in Bezug auf die Arbeitgeberin ist allein maßgeblich, ob die Regelungen des Sozialplans durch die Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten gegenstandslos geworden sind oder ob sie ihren Regelungsgegenstand nach wie vor behalten haben.
LAG Hamburg, 04.09.2019 - Az: 7 Sa 23/19
ECLI:DE:LAGHH:2019:0904.7SA23.19.00
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