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Schadensersatz wegen Mobbing

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Schadenersatzanspruchs eines Arbeitnehmers auf Ersatz eines immateriellen Schadens in Form von Schmerzensgeld wegen Verletzung der Gesundheit gegen die Arbeitgeberin gemäß §§ 280 Abs 1 S 1, 241 Abs 2, 253 Abs 2 BGB lässt sich nicht mit der pauschalen Behauptung der Arbeitnehmerin, die von ihr vorgebrachten Mobbinghandlungen seien unmittelbar für ihre psychischen Erkrankungen verantwortlich, begründen.

Bleibt spekulativ, ob die gesundheitlichen Probleme der Arbeitnehmerin auf die von ihr behaupteten Mobbinghandlungen durch die Arbeitgeberin zurückzuführen sind, geht dies zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Arbeitnehmerin.

In Weisungen, die sich im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts bewegen und bei denen sich nicht eindeutig eine schikanöse Tendenz entnehmen lässt, kann nur in Ausnahmefällen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gesehen werden.

Das Unterlassen von möglichen Organisationsmaßnahmen zur Konfliktbewältigung durch den Arbeitgeber allein lässt nicht auf eine zielgerichtete Herabwürdigung bzw. auf eine gezielte ehrverletzende Intention auf Seiten des Arbeitgebers schließen. Lediglich das „Verschließen der Augen“ bzw. das „Wegschieben“ von Problemen als unbequem beinhaltet keine Intensität der schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung.


LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.06.2020 - Az: 3 Sa 219/19

ECLI:DE:LAGMV:2020:0610.3SA219.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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