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Volltrunken über Rot: 40.000 Euro Schmerzensgeld nach schwerem Kreuzungsunfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Zurückweisung verspäteten Bestreitens nach § 296 Abs. 1 ZPO verstößt gegen das verfassungsmäßige Verbot einer „Überbeschleunigung“, wenn dieselbe Verzögerung des Rechtsstreits offenkundig auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre.

Bei einem unfallbedingten Polytrauma mit dauerhaften Bewegungseinschränkungen und einer MdE von 10 % ist ein Schmerzensgeld von 40.000,00 € angemessen.

Wann verstößt die Zurückweisung verspäteten Vorbringens gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs?

Die zivilprozessualen Präklusionsvorschriften haben angesichts des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG strengen Ausnahmecharakter. Sie wirken sich zwangsläufig nachteilig auf das Bemühen um eine materiell richtige Entscheidung aus und ziehen einschneidende Folgen für die säumige Partei nach sich. Ihre Anwendung steht deshalb unter dem besonderen Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Gerechtfertigt wird die Einschränkung des Prozessgrundrechts allein durch den mit der Präklusion verfolgten Zweck, pflichtwidrige Verfahrensverzögerungen abzuwehren.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt bei der Feststellung einer Verzögerung im Sinne des § 296 Abs. 1 ZPO der sogenannte absolute Verzögerungsbegriff: Entscheidend ist allein, ob der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Grundsätzlich unerheblich ist demgegenüber, ob der Rechtsstreit bei rechtzeitigem Vorbringen ebenso lange gedauert hätte. Das Gericht ist allerdings verpflichtet, eine drohende Verspätung durch zumutbare Vorbereitungsmaßnahmen gemäß § 273 ZPO so weit wie möglich auszugleichen.

Verfassungsrechtlich bedenklich wird die Anwendung des absoluten Verzögerungsbegriffs, wenn sich ohne weitere Erwägungen aufdrängt, dass dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre. Zwar soll das Gericht nicht mit schwierigen Prognosen über hypothetische Kausalverläufe belastet werden. Ist jedoch ohne jeden Aufwand erkennbar, dass die Verspätung als solche nicht kausal für eine Verzögerung ist, ist die Präklusion rechtsmissbräuchlich und dient nicht mehr dem sie legitimierenden Zweck. In einem solchen Fall liegt zugleich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Insbesondere in Fällen, in denen ohnehin ein Sachverständigengutachten einzuholen wäre, stellt sich regelmäßig die Frage, ob dieselbe Verzögerung nicht auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre (vgl. BGH, 03.07.2012 - Az: VI ZR 120/11).

Vorliegend hatte das Erstgericht das verspätete Bestreiten des Haftungsgrundes und der Schadenshöhe durch den beklagten Unfallverursacher zurückgewiesen. Da sich jedoch bereits aus den erstinstanzlich vorgelegten Beweismitteln ergab, dass die behaupteten Gesundheitsschäden nicht hinreichend belegt waren, hätte das Gericht bei ordnungsgemäßer Verfahrensleitung ohnehin einen Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO erteilen und in der Folge ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Die dadurch entstehende Verzögerung wäre somit auch bei rechtzeitigem Bestreiten eingetreten, weshalb die Präklusion rechtsfehlerhaft war.

Welche Anforderungen gelten an gerichtliche Hinweispflichten bei unzureichenden Beweisangeboten?

Bietet die beweisbelastete Partei zum Nachweis streitiger Tatsachen lediglich unzureichende Beweismittel an, etwa ärztliche Atteste oder Klinikberichte anstelle eines Sachverständigenbeweises, trifft das Gericht spätestens in der mündlichen Verhandlung eine Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO. Wird dieser Hinweis unterlassen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die betroffene Partei bei ordnungsgemäßer Verfahrensleitung die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hätte.

Kann ein Sachverständigenbeweis noch in der Berufungsinstanz nachgeholt werden?

Ein erst in der Berufungsinstanz gestellter Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unterliegt nicht der Präklusion nach § 531 Abs. 2 ZPO, wenn es dem Erstrichter ersichtlich nicht auf das ursprüngliche, unzureichende Beweisangebot ankam und der neue Antrag im Berufungsverfahren rechtzeitig, insbesondere auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin, gestellt wird. In einem solchen Fall greift die Präklusionsregelung des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht, sodass das Berufungsgericht den Sachverständigenbeweis selbst zu erheben hat.

Wie bemisst sich das Schmerzensgeld bei einem unfallbedingten Polytrauma?

Die Höhe des Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB und § 11 Satz 2 StVG ist unter Berücksichtigung seiner Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion durch eine Würdigung sämtlicher den Einzelfall prägender Umstände zu bestimmen. Dabei ist ein Ausgleich zwischen den Interessen des Geschädigten und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Schädiger beziehungsweise die Versichertengemeinschaft herzustellen; die Entschädigung muss zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in einer angemessenen Beziehung stehen (vgl. BGH, 08.06.1976 - Az: VI ZR 216/74). Der Geschädigte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde (vgl. OLG Hamm, 21.12.2010 - Az: 21 U 14/08). Wesentliche Bemessungsfaktoren sind Umfang und Dauer der Schmerzen, verbleibende Behinderungen und Leiden sowie die durch Dauerschäden verursachte Beeinträchtigung der Lebensführung; zudem ist das allgemeine Schmerzensgeldgefüge zu berücksichtigen, sodass die Größenordnung dem Betragsrahmen vergleichbarer Fälle entsprechen soll.

Die Genugtuungsfunktion kann die Höhe des Schmerzensgeldes zusätzlich beeinflussen, wenn der immaterielle Schaden durch ein besonders leichtfertiges Verhalten des Schädigers verursacht wurde. Bei einfacher Fahrlässigkeit spielt sie demgegenüber regelmäßig nur eine untergeordnete Rolle (vgl. BGH, 13.10.1992 - Az: VI ZR 201/91).

Vorliegend erlitt die Geschädigte durch einen von einem erheblich alkoholisierten Fahrzeugführer bei Rotlicht verursachten Unfall ein Polytrauma bestehend aus Schädelhirntrauma 1. Grades, Beckenringfraktur, offener Wunde mit Decollement am rechten Unterschenkel, Fraktur des 11. Brustwirbels und der 9. Rippe sowie einer Lungenkontusion. Als Dauerfolgen verblieben eine Teillähmung des Nervus peronaeus superficialis mit Taubheitsgefühl im Bereich des Fußrückens, schmerzhafte Missempfindungen im Bereich zweier kosmetisch auffälliger Narben, ein verändertes Gangbild sowie Bewegungseinschränkungen der Brust- und Lendenwirbelsäule mit Schmerzen in der Leistengegend. Diese Beeinträchtigungen führten zu Einschränkungen bei der Gehstrecke, der Haus- und Gartenarbeit sowie im Freizeitbereich und begründeten eine dauerhafte unfallbedingte Invalidität beziehungsweise Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 %. Unter Berücksichtigung dieser schweren Primärverletzungen und der verbleibenden Dauerschäden sowie des als grob fahrlässig zu bewertenden Fehlverhaltens des alkoholisierten Schädigers wurde ein Schmerzensgeld von insgesamt 40.000,00 € als angemessen erachtet, wobei zum Vergleich auf Entscheidungen mit ähnlich gelagerten Verletzungsbildern zurückgegriffen wurde (vgl. OLG Saarbrücken, 26.02.2015 - Az: 4 U 26/14; OLG Schleswig, 28.11.2013 - Az: 7 U 158/11; OLG Dresden, 26.07.2002 - Az: 11 U 556/02).


OLG Zweibrücken, 12.12.2018 - Az: 1 U 117/16

ECLI:DE:POLGZWE:2018:1212.1U117.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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