Sofern ein Arbeitnehmer nicht darlegt, zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt gewesen zu sein, gilt er nicht als leitender Angestellter.
Es genügt nicht, nur vorzutragen, für Einstellungen und Entlassungen zuständig gewesen zu sein, darüber entschieden und entsprechende Vorgänge unterzeichnet zu haben, wenn der Betroffene hierfür keine weiteren Nachweise einreicht und sich aus dem Arbeitsvertrag keinerlei Anhaltspunkte für solche Zuständigkeiten ergeben.
Es genügt nicht, nur vorzutragen, für Einstellungen und Entlassungen zuständig gewesen zu sein, darüber entschieden und entsprechende Vorgänge unterzeichnet zu haben, wenn der Betroffene hierfür keine weiteren Nachweise einreicht und sich aus dem Arbeitsvertrag keinerlei Anhaltspunkte für solche Zuständigkeiten ergeben.
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LAG Köln, 29.06.2009 - Az: 5 Sa 22/09
ECLI:DE:LAGK:2009:0629.5SA22.09.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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