Sofern ein Arbeitnehmer nicht darlegt, zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt gewesen zu sein, gilt er nicht als leitender Angestellter.
Es genügt nicht, nur vorzutragen, für Einstellungen und Entlassungen zuständig gewesen zu sein, darüber entschieden und entsprechende Vorgänge unterzeichnet zu haben, wenn der Betroffene hierfür keine weiteren Nachweise einreicht und sich aus dem Arbeitsvertrag keinerlei Anhaltspunkte für solche Zuständigkeiten ergeben.
Es genügt nicht, nur vorzutragen, für Einstellungen und Entlassungen zuständig gewesen zu sein, darüber entschieden und entsprechende Vorgänge unterzeichnet zu haben, wenn der Betroffene hierfür keine weiteren Nachweise einreicht und sich aus dem Arbeitsvertrag keinerlei Anhaltspunkte für solche Zuständigkeiten ergeben.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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