Die Arbeitgeberin betreibt in Nordrhein-Westfalen drei Spielbanken. Sie beschäftigt insgesamt 800 Arbeitnehmer, davon etwa 120 in der Spielbank Bad Oeynhausen. An der Spitze dieser Spielbank steht der Spielbankdirektor. Ihm nachgeordnet sind die Leiter der Bereiche "Klassisches Spiel" mit 67 Arbeitnehmern, "Automatenspiel" mit bis zu 14 Arbeitnehmern sowie "Gästeservice/Marketing" mit 25 Arbeitnehmern. Nach einem von der Arbeitgeberin erstellten Organisationshandbuch sollen die Bereichsleiter gegenüber den ihnen zugeordneten Arbeitnehmern einstellungs- und entlassungsbefugt sein.
Im Jahre 1999 stellte die Arbeitgeberin ohne Zustimmung des Betriebsrats drei Bereichsleiter ein; sie hält diese für leitende Angestellte. Der Betriebsrat ist gegenteiliger Auffassung und hat von der Arbeitgeberin verlangt, die Einstellung der Bereichsleiter aufzuheben. Die Vorinstanzen haben den Antrag abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte Erfolg. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Beschluß des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt ist. Für die Zuordnung zum Kreis der leitenden Angestellten kann das Vorliegen dieser formalen Kompetenz aber unzureichend sein, wenn sie sich auf eine vergleichsweise geringe Zahl von Arbeitnehmern erstreckt. Ihr muß auch in diesen Fällen ein für das Unternehmen bedeutsames Aufgabengebiet zugrunde liegen. Hierfür kann die Bewertung der den unterstellten Arbeitnehmern obliegenden Arbeitsaufgaben maßgebend sein. Die dazu erforderlichen Feststellungen hat das Landesarbeitsgericht noch nicht getroffen.
BAG, 16.04.2002 - Az: 1 ABR 23/01
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