Es verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB, wenn ein Krankenhausträger in der gesetzlichen Wartezeit einer medizinischen Angestellten in der Patientenversorgung kündigt, weil sie sich nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen lassen will.
Neben dem privaten Arbeitgeber hat auch der öffentliche Arbeitgeber das Recht, in der Wartezeit des § 1 Abs 1 KSchG zu prüfen, ob der eingestellte Arbeitnehmer seinen Vorstellungen entspricht. Diese Meinungsbildung unterliegt - abgesehen von Missbrauchsfällen - keiner Überprüfung nach objektiven Maßstäben.
Im Zeitraum der Wartezeit haben Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs 1 KSchG keinem Kündigungsschutz unterliegen auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit solchen Arbeitnehmern, die dem gesetzlichen Kündigungsschutz unterfallen.
Neben dem privaten Arbeitgeber hat auch der öffentliche Arbeitgeber das Recht, in der Wartezeit des § 1 Abs 1 KSchG zu prüfen, ob der eingestellte Arbeitnehmer seinen Vorstellungen entspricht. Diese Meinungsbildung unterliegt - abgesehen von Missbrauchsfällen - keiner Überprüfung nach objektiven Maßstäben.
Im Zeitraum der Wartezeit haben Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs 1 KSchG keinem Kündigungsschutz unterliegen auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit solchen Arbeitnehmern, die dem gesetzlichen Kündigungsschutz unterfallen.
LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2022 - Az: 5 Sa 461/21
ECLI:DE:LAGRLP:2022:0707.5SA461.21.00
Nachfolgend: BAG, 30.03.2023 - Az: 2 AZR 309/22
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


