Der Anspruch auf Vergütung wegen
Annahmeverzugs kann in Höhe des gesetzlichen
Mindestlohns einer
Ausschlussfrist nicht unterworfen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Ausschlussfristenregelung des § 14 Nr. 1 BRTV-Bau ist insoweit unwirksam, als sie die Geltendmachung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn beschränkt,
§ 3 Satz 1 MiLoG.
Das hat der Senat für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach
§ 3 Abs. 1 EFZG bereits entschieden (BAG, 20.06.2018 - Az:
5 AZR 377/17; zur Teilunwirksamkeit einer tariflichen Verfallfrist, die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt vgl. auch BAG, 23.01.2019 - Az: 4 AZR 541/17; BAG, 27.10.2020 - Az: 9 AZR 531/19; zur Unverfallbarkeit des Anspruchs auf Entgeltzahlung an Feiertagen in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns sh. BAG, 30.01.2019 - Az: 5 AZR 43/18).
Für den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns gilt nichts Anderes.
§ 3 Satz 1 MiLoG erfasst unmittelbar nur den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeit.
§ 615 Satz 1 BGB erhält jedoch dem
Arbeitnehmer im Annahmeverzugszeitraum den Vergütungsanspruch aus
§ 611a Abs. 2 BGB aufrecht, es gilt das Lohnausfallprinzip mit der Folge, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich so zu stellen ist, als hätte er gearbeitet.
Dies verlangt, den Mindestlohn nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG als Geldfaktor in die Berechnung der Annahmeverzugsvergütung einzustellen, soweit nicht aus anderen Rechtsgründen ein höherer Vergütungsanspruch besteht. Denn anderenfalls stünde der Arbeitnehmer entgegen dem Gesetzesbefehl des § 615 Satz 1 BGB schlechter als er bei tatsächlicher Arbeit gestanden hätte. In diesem Falle hätte er - unbeschadet von Ausschlussfristen - jedenfalls den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Seit dem 1. Januar 2015 kann deshalb der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns einer tariflichen (oder sonstigen) Ausschlussfrist nicht mehr unterworfen werden.
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