Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L müssen sich die Beschäftigten durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen. Ergeben sich aus dem inner- oder außerdienstlichen Verhalten eines Beschäftigten erhebliche Zweifel an dem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, kann sowohl eine außerordentliche als auch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
Erhebliche Zweifel an dem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bestehen, wenn ein Grundschullehrer in einem geheimen Netzwerk auf die Verbreitung antisemitischer Inhalte, die den Holocaust massiv anzweifeln, hinwirkt und sich demokratiefeindlich äußert.
Eine Erklärung zu eigenen Handlungen mit „Nichtmehrwissen“ ist nur dann prozessual erheblich, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie sich nicht mehr erinnern kann, und wenn sie diese Tatsachen auch nicht durch zumutbare Nachforschungen rekonstruieren kann.
Erhebliche Zweifel an dem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bestehen, wenn ein Grundschullehrer in einem geheimen Netzwerk auf die Verbreitung antisemitischer Inhalte, die den Holocaust massiv anzweifeln, hinwirkt und sich demokratiefeindlich äußert.
Eine Erklärung zu eigenen Handlungen mit „Nichtmehrwissen“ ist nur dann prozessual erheblich, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie sich nicht mehr erinnern kann, und wenn sie diese Tatsachen auch nicht durch zumutbare Nachforschungen rekonstruieren kann.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - Az: 5 Sa 256/21
ECLI:DE:LAGMV:2022:0621.5SA256.21.00
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