Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die Vorlage eines gefälschten SARS-CoV-2-Testnachweises stellt einen die
Arbeitgeberin „an sich“ zum Ausspruch einer
außerordentlichen Kündigung berechtigenden Pflichtverstoß i.S.v.
§ 626 Abs. 1 BGB dar.
In Anbetracht der besonderen gesundheitlichen Gefahren handelt es sich um eine erhebliche Verletzung der aus dem
Arbeitsvertrag gemäß § 241 Abs. 2 BGB folgenden Nebenpflichten. Durch die (versuchte) Täuschung der Arbeitgeberin, negativ auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden zu sein, hat der
Arbeitnehmer das in ihn gesetzte und für die Fortführung des
Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ebenso wie die Vorlage einer Kopie eines gefälschten Impfausweises in der Absicht über die Erfüllung der Nachweispflicht aus § 28b Abs. 1 IfSG zu täuschen als arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung „an sich“ geeignet ist, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen, trifft dies auch auf den hier vorliegenden Pflichtverstoß zu.
Die Vorlage eines Testzertifikats, das unzutreffend bescheinigt, der Antigen-Schnelltest sei von dem Leistungserbringer i.S.d. § 6 Abs. 1 TestV selbst durchgeführt worden, in der Absicht, die in § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG geregelte Nachweispflicht zu umgehen, ist „an sich“ geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung handelt es sich gerade in Anbetracht der besonderen gesundheitlichen Gefahren um eine erhebliche arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung.
Dies entspringt folgenden Erwägungen:
Gemäß
§ 618 BGB, § 241 Abs. 2 BGB ist der Arbeitgeber zu Schutzmaßnahmen gegenüber seinen Arbeitnehmern verpflichtet. Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften konkretisieren diese Schutzmaßnahmen (
§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Der Arbeitgeber hat demnach die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Nach
§ 18 Abs. 3 ArbSchG in der aktuellen wie auch der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum erlassen.
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