Ist in einem Abfindungsvergleich der Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bestimmt, richtet sich die Bestimmung nach § 271 Abs. 1 BGB. Danach ist eine Leistung sofort fällig, sofern weder eine Zeit vereinbart noch aus den Umständen ein Fälligkeitszeitpunkt herzuleiten ist. Maßgeblich sind hierbei die Interessenlage und der Zweck der Vereinbarung.
Wird ein Abfindungsvergleich vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen und die Abfindung ausdrücklich als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes bestimmt, ergibt sich aus den Umständen regelmäßig, dass die Fälligkeit mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses eintritt. Der Abfindungszweck knüpft unmittelbar an den Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht regelmäßig kein wirtschaftlicher Nachteil, wenn das Arbeitsentgelt weiterhin gezahlt wird und eine Freistellung unter Fortzahlung erfolgt.
Auch steuerrechtliche Gesichtspunkte nach § 3 Nr. 9 EStG sprechen für eine enge Verknüpfung zwischen Beendigung und Zufluss der Abfindung. Die steuerliche Privilegierung setzt typischerweise den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und der Abfindungszahlung voraus. Wird die Abfindung ausdrücklich in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG vereinbart, entspricht es gefestigter Auffassung, dass die Fälligkeit regelmäßig erst zum vereinbarten Auflösungszeitpunkt eintritt (vgl. BAG, 25.06.1987 - Az: 2 AZR 504/86; BAG, 22.05.2003 - Az: 2 AZR 250/02).
Die abweichende Auffassung, wonach die Abfindung bereits mit Abschluss des Vergleichs fällig werde, berücksichtigt nicht, dass § 271 Abs. 1 BGB ausdrücklich auch die Umstände der Vereinbarung in die Auslegung einbezieht. Aus der Verbindung zwischen Abfindungszweck, Freistellung und steuerlicher Regelung ergibt sich ein überwiegendes Verständnis von einer Fälligkeit erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch der Umstand, dass nach § 62 ArbGG eine Abfindung durch Urteil erst mit dem Auflösungszeitpunkt vollstreckbar ist, bestätigt diese Sichtweise (vgl. BAG, 09.12.1987 - Az: 4 AZR 561/87).
Ein Anspruch auf Verzugszinsen entsteht nach § 288 Abs. 1 BGB erst mit Eintritt des Verzugs. Da Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB nicht vor Fälligkeit eintreten kann, besteht kein Anspruch auf Zinsen für die Zeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Wird ein Abfindungsvergleich vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen und die Abfindung ausdrücklich als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes bestimmt, ergibt sich aus den Umständen regelmäßig, dass die Fälligkeit mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses eintritt. Der Abfindungszweck knüpft unmittelbar an den Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht regelmäßig kein wirtschaftlicher Nachteil, wenn das Arbeitsentgelt weiterhin gezahlt wird und eine Freistellung unter Fortzahlung erfolgt.
Auch steuerrechtliche Gesichtspunkte nach § 3 Nr. 9 EStG sprechen für eine enge Verknüpfung zwischen Beendigung und Zufluss der Abfindung. Die steuerliche Privilegierung setzt typischerweise den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und der Abfindungszahlung voraus. Wird die Abfindung ausdrücklich in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG vereinbart, entspricht es gefestigter Auffassung, dass die Fälligkeit regelmäßig erst zum vereinbarten Auflösungszeitpunkt eintritt (vgl. BAG, 25.06.1987 - Az: 2 AZR 504/86; BAG, 22.05.2003 - Az: 2 AZR 250/02).
Die abweichende Auffassung, wonach die Abfindung bereits mit Abschluss des Vergleichs fällig werde, berücksichtigt nicht, dass § 271 Abs. 1 BGB ausdrücklich auch die Umstände der Vereinbarung in die Auslegung einbezieht. Aus der Verbindung zwischen Abfindungszweck, Freistellung und steuerlicher Regelung ergibt sich ein überwiegendes Verständnis von einer Fälligkeit erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch der Umstand, dass nach § 62 ArbGG eine Abfindung durch Urteil erst mit dem Auflösungszeitpunkt vollstreckbar ist, bestätigt diese Sichtweise (vgl. BAG, 09.12.1987 - Az: 4 AZR 561/87).
Ein Anspruch auf Verzugszinsen entsteht nach § 288 Abs. 1 BGB erst mit Eintritt des Verzugs. Da Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB nicht vor Fälligkeit eintreten kann, besteht kein Anspruch auf Zinsen für die Zeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
BAG, 15.07.2004 - Az: 2 AZR 630/03
Vorgehend: LAG Niedersachsen, 12.09.2003 - Az: 16 Sa 621/03
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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