Ein Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dem Arbeitnehmer ein von der Vorschrift über den Abfindungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung abweichendes Angebot unterbreitet zu haben, wenn das Kündigungsschreiben diesbezüglich missverständlich ist.
Das Kündigungsschreiben ist dann missverständlich, wenn der Arbeitgeber einerseits eine feste Abfindungssumme nennt und andererseits die Vorschrift über den Abfindungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung als Anspruchsgrundlage benennt, die hierzu nicht passend ist.
Um ein von dieser Vorschrift abweichendes Abfindungsangebot unterbreiten zu können, muss jedoch jede Missverständlichkeit ausgeschlossen sein.
Das Kündigungsschreiben ist dann missverständlich, wenn der Arbeitgeber einerseits eine feste Abfindungssumme nennt und andererseits die Vorschrift über den Abfindungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung als Anspruchsgrundlage benennt, die hierzu nicht passend ist.
Um ein von dieser Vorschrift abweichendes Abfindungsangebot unterbreiten zu können, muss jedoch jede Missverständlichkeit ausgeschlossen sein.
ArbG Hamburg, 23.09.2008 - Az: 25 Ca 137/08
ECLI:DE:ARBGHH:2008:0923.25CA137.08.0A
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